Nr. 12. 123
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(Zu § 29 des Gesetzes.)
!Nach der Bekanntmachung vom 18. November 1910 — Fin. Min. Bl. S. 355 —
findet im Jahre 1911 in allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer ein-
geführt ist, eine Revision dieser Steuer statt. Wo die neue Mietsteuer vom 1. Januar 1912
an eingeführt wird, läuft die erste zehnjährige Revisionsperiode mit dem 31. Dezember 1921
ab, so daß die Revision erstmals im Jahre 1921 zu wiederholen wäre.
U Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, in einzelnen Gemeinden oder
Ortschaften auf Antrag der Gemeindevertretung — der Gemeindebevollmächtigten in den
Gemeinden mit städtischer Verfassung, der Gemeindeversammlung in den Landgemeinden rechts
des Rheins, des Gemeinderats in den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung —
vor Ablauf der zehnjährigen Periode eine Steuerrevision vornehmen zu lassen. Der Antrag
der Gemeindevertretung ist von der Gemeindeverwaltung der Regierungsfinanzkammer und
von dieser dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Vorher wird sich die Regierungs-
finanzkammer durch geeignete Erhebungen, insbesondere durch Einvernahme der Distriktspolizei-
behörde und des Rentamts darüber vergewissern, ob die Höhe der Mieten in der Gemeinde
oder Ortschaft seit Einführung der neuen Mietsteuer eine wesentliche und nachhaltige Anderung
erfahren hat. « "
III In den Gemeinden und Ortschaften, in denen die neue Mietsteuer nach dem 1. Januar 1912
eingeführt wird, beginnt die zehnjährige Revisionsperiode mit Ablauf des Jahres, in dem
die Revision vollendet wurde.
§ 27.
(Zu § 33 des Gesetzes.)
! Für neu aufgeführte Gebäude beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des dem Jahre,
in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden Kalenderjahrs. Als vollendet gilt ein Neubau
in jenem Zeitpunkt, in welchem sich das neu errichtete Gebäude der Hauptsache nach in
einem Zustande befindet, der die Benützung zu jenen Zwecken gestattet, für welche es her-
gestellt ist.
Ist das neu aufgeführte Gebäude ein Kleinwohnungsbau für die minderbemittelte
Bevölkerung oder zur Ansiedelung landwirtschaftlicher Arbeiter, so beginnt die Steuerpflicht —
vorbehaltlich der Vorschriften im Absatz III — mit Ablauf der dem Jahre, in dem der
Neuban vollendet wurde, folgenden sechs Kalenderjahre. Als Kleinwohnungsbauten für die
minderbemittelte Bevölkerung sind in der Regel nur solche Wohnungsbauten anzusehen, in
welchen die selbständigen Einzelwohnungen nicht mehr als drei Zimmer nebst Küche und
Zubehör umfassen. Das Gleiche gilt auch bei Herstellung von Wohngebäuden zur An-
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Periodische
Revision
der
Mietsteuer.
Beginn
der
Steuerpflicht
für
Neubauten.
Steuer-
freijahre
für Klein-
wohnungs
bauten.