Bau-
änderungen.
Abbruch
und
Zerstörung
von Gebänden.
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siedelung landwirtschaftlicher Arbeiter; in diesem Falle sind im Zubehör auch die zur An-
legung eines Haus= und Nutzgartens erforderliche Grundfläche, ferner Acker= und Wiesland
bis zu 2 ha und die notwendigen Wirtschaftsräume (Stall und Scheune) inbegriffen. Die
Eigenschaft eines Kleinwohnungsbaues geht einem Wohngebäude dadurch nicht verloren, daß
ausnahmsweise die eine oder andere Wohnung vier Zimmer umfaßt oder der eine oder andere
Raum gewerblichen Zwecken dient.
mI Enthält der Kleinwohnungsbau (Abs. II) nicht mehr als vier Wohnungen — Klein-
haus — oder ist er von einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung
hergestellt, die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für
die minderbemittelte Bevölkerung befaßt, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf der dem
Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden zwölf Kalenderjahre. Die für das
sogenannte Kleinhaus bestimmten Steuerfreijahre kommen auch dem Familienhause zu, das
vom Eigentümer selbst bewohnt wird, wenn es als Kleinwohnungsbau im Sinne des Gesetzes
zu erachten ist. Wird der Kleinwohnungsbau von einer Vereinigung hergestellt, die nach
dem Gesetze nicht als gemeinnützig gilt, so bemißt sich die Zahl der Steuerfreijahre nach
Abs. II, wenn der Kleinwohnungsbau mehr als vier Wohnungen umfaßt.
IV Die Vorschriften der Abs. II, III finden nur so lange Anwendung, als die dort
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt bleiben; außerdem wird die Steuer vom nächsten Kalender=
vierteljahr an zugeschrieben, wenn die Steuerpflicht nach Abs. I bereits eingetreten ist.
V Die für Kleinwohnungsbauten bestimmten Freijahre (Abs. II, III) erstrecken sich nicht
auf Gebäude dieser Art, die schon vor dem 1. Januar 1909 vollendet wurden — ogl.
Art. 1 Abs. II des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern vom
14. August 1910 (GVl. S. 578) und Abs. III, IV der Bekanntmachung vom 4. November 1910
(GVBl. S. 1029) —. Dagegen ist bei den nach dem 31. Dezember 1908 vollendeten
Gebäuden zu prüfen, ob für den Beginn der Steuerpflicht die Vorschriften der Abs. I,
II oder III Anwendung zu finden haben.
VI Im Streitfalle wird über den Beginn der Steuerpflicht nach § 5 Abs. III dieser
Bekanntmachung entschieden.
§ 28.
(Zu § 34 des Gesetzes.)
1 Anderungen an Mietsteuerobjekten bewirken eine Ab= und Zuschreibung der Steuer in
Ansehung der von der Anderung berührten Teile. Hierbei sind jedoch Anderungen geringeren
Umfanges, durch welche die Mietertragsfähigkeit eine wesentliche Anderung nicht erleidet,
für die Steuerpflicht ohne Einfluß. Insbesondere hat bei einer ohne bauliche Anderung
erfolgenden Verbesserung der inneren Ausstattung der Räume und bei äußeren Verschöne-