Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 12. 127 
der Reklamationsfrist ist die Distriktspolizeibehörde zu verständigen. Im übrigen haben 
hinsichtlich des Reklamationsverfahrens die oben in den §§ 22 bis 24 enthaltenen Vorschriften 
entsprechende Anwendung zu finden. 
Al Die nach den Baufallanzeigen veranlaßten Anderungen an der Arealsteuer sind vom 
Rentamt auf Grund der geprüften Messungsverzeichnisse zu behandeln. 
8 32. 
(Zu 8 36 des Gesetzes.) 
1Die Haussteuer ist gemeinsam mit der Grundsteuer und den Kreisumlagen aus diesen 
Steuern in der Regel in zwei Jahreshälften zu entrichten. Den Zeitpunkt der Einhebung 
hat das Rentamt unter Rücksichtnahme auf die Verfalltermine festzusetzen und vor der 
jedesmaligen Einhebung bekanntzugeben. Soweit die Jahresschuldigkeit eines Pflichtigen an 
Grund= und Haussteuern nebst den Kreisumlagen hieraus 3 —& nicht übersteigt, ist sie mit 
dem vollen Betrag im zweiten Einhebungstermin einzuheben. 
I Vorauszahlungen bereits berechneter Schuldigkeiten sind von den Rentämtern und den 
mit der Einhebung der Steuern und Kreisumlagen betrauten pfälzischen Einnehmereien 
jederzeit anzunehmen. Ebenso haben die Rentämter nachträgliche Zahlungen an bereits 
abgeschriebenen oder niedergeschlagenen Steuern und Kreisumlagen jederzeit anzunehmen. 
A Die Rentämter sind befugt, zahlungswilligen Pflichtigen, die zur rechtzeitigen Ent- 
richtung der Steuern und Kreisumlagen nicht imstande sind, Stundung zu gewähren. 
Stundungen über den Schluß des Rechnungsjahrs hinaus bedürfen der Genehmigung der 
Regierungsfinanzkammer. 
§ 33. 
(Zu § 37 des Gesetzes.) 
Zuständig zur Niederschlagung der Haussteuer sind die Rentämter, wenn die nieder- 
zuschlagende Jahresschuldigkeit samt den treffenden Kreisumlagen eines Pflichtigen nicht mehr 
als 10 —X beträgt. Handelt es sich um einen höheren Betrag, so bedarf die Niederschlagung 
der Genehmigung der Regierungsfinanzkammer. 
§ 34. 
(Zu §§ 39, 40 des Gesetzes.) 
! Die Gewährung eines Nachlasses an der Mietsteuer setzt voraus, daß 
1. Wohnungen oder Geschäftsräume, die zur Vermietung bestimmt sind, unvermietet 
bleiben und während dieser Zeit in keiner Weise benützt werden, 
Entrichtung 
der 
Haussteuer. 
Nieder- 
schlagung 
der 
Haussteuer. 
Nachlaß 
an der 
Mietsteuer.
	        
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