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der Reklamationsfrist ist die Distriktspolizeibehörde zu verständigen. Im übrigen haben
hinsichtlich des Reklamationsverfahrens die oben in den §§ 22 bis 24 enthaltenen Vorschriften
entsprechende Anwendung zu finden.
Al Die nach den Baufallanzeigen veranlaßten Anderungen an der Arealsteuer sind vom
Rentamt auf Grund der geprüften Messungsverzeichnisse zu behandeln.
8 32.
(Zu 8 36 des Gesetzes.)
1Die Haussteuer ist gemeinsam mit der Grundsteuer und den Kreisumlagen aus diesen
Steuern in der Regel in zwei Jahreshälften zu entrichten. Den Zeitpunkt der Einhebung
hat das Rentamt unter Rücksichtnahme auf die Verfalltermine festzusetzen und vor der
jedesmaligen Einhebung bekanntzugeben. Soweit die Jahresschuldigkeit eines Pflichtigen an
Grund= und Haussteuern nebst den Kreisumlagen hieraus 3 —& nicht übersteigt, ist sie mit
dem vollen Betrag im zweiten Einhebungstermin einzuheben.
I Vorauszahlungen bereits berechneter Schuldigkeiten sind von den Rentämtern und den
mit der Einhebung der Steuern und Kreisumlagen betrauten pfälzischen Einnehmereien
jederzeit anzunehmen. Ebenso haben die Rentämter nachträgliche Zahlungen an bereits
abgeschriebenen oder niedergeschlagenen Steuern und Kreisumlagen jederzeit anzunehmen.
A Die Rentämter sind befugt, zahlungswilligen Pflichtigen, die zur rechtzeitigen Ent-
richtung der Steuern und Kreisumlagen nicht imstande sind, Stundung zu gewähren.
Stundungen über den Schluß des Rechnungsjahrs hinaus bedürfen der Genehmigung der
Regierungsfinanzkammer.
§ 33.
(Zu § 37 des Gesetzes.)
Zuständig zur Niederschlagung der Haussteuer sind die Rentämter, wenn die nieder-
zuschlagende Jahresschuldigkeit samt den treffenden Kreisumlagen eines Pflichtigen nicht mehr
als 10 —X beträgt. Handelt es sich um einen höheren Betrag, so bedarf die Niederschlagung
der Genehmigung der Regierungsfinanzkammer.
§ 34.
(Zu §§ 39, 40 des Gesetzes.)
! Die Gewährung eines Nachlasses an der Mietsteuer setzt voraus, daß
1. Wohnungen oder Geschäftsräume, die zur Vermietung bestimmt sind, unvermietet
bleiben und während dieser Zeit in keiner Weise benützt werden,
Entrichtung
der
Haussteuer.
Nieder-
schlagung
der
Haussteuer.
Nachlaß
an der
Mietsteuer.