Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909 
S. 29) wird, wie folgt, ergänzt und abgeändert: 
Nr. Ib. Munition. 
In den Eingangsbestimmungen wird die Ziffer 6 d gefaßt: 
d) Fertige Zentralfeuerpappepatronen. Die Pappe muß so beschaffen sein, 
daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist. 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
1. In den Eingangsbestimmungen wird als Ziffer 12 nachgetragen: 
12. Gebrauchte Hefebentel, ungereinigt. 
2. Im Abschnitt A. Verpackung. wird als Abs. (9) hinzugefügt: 
(9) Gebrauchte, ungereinigte Hefebeutel (Ziffer 12) sind in dicht 
schließende Behälter zu verpacken. 
3. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. Abs. (2) wird als Unterabsatz d nach- 
getragen: 
d) gebrauchte Hefebeutel (Ziffer 12) gereinigt sind, 
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. 
In den Eingangsbestimmungen wird der erste Absatz der Ziffer 2 gefaßt: 
Flüssigkeiten, die bereitet sind einerseits aus Petroleum- 
naphtha oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, ander- 
seits aus Harz, Kautschuk, Guttapercha, Seife, Asphalt, Teer 
oder dergleichen. 
Nr. V. Atzende Stoffe. 
Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. wird Abs. (3) gefaßt: 
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind in offenen Wagen zu be- 
fördern. Doch dürfen auch bedeckte Wagen verwendet werden 
a) für Stoffe der Ziffer 3, wenn sie in starke, dichte Eisenfässer, die 
höchstens bis neun Zehntel ihres Fassungsraums gefüllt sein dürfen, ver- 
packt sind;
	        
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