Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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b) für Brom (Ziffer 4) bis zu 500 g und für die Stoffe der Ziffern 1, 
2 und 3 bis zu 10 kg, allein oder mit anderen Gegenständen zusammen- 
gepackt, wenn die Gefäße in starke Holzbehälter fest eingebettet sind. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 28. Februar 1911. 
v. Franendorfer. 
  
Nr. 401 à 162. 
Bekanntmachung über die Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Für die Dauer der gefahrdrohenden Verbreitung der Maul= und Klauenseuche im 
Deutschen Reiche werden auf Grund der §§ 19, 20, 30 des VBiehseuchengesetzes vom 
23. Juni 1880/1. Mai 1894 und des § 1 der Bundesratsinstruktion hierzu vom 
27. Juni 1895 folgende Vorschriften erlassen: 
I. Verkehr mit Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) und Schweinen, die nach Bayern 
aus anderen Gebietsteilen des Deutschen Reichs eingebracht werden. 
§ 1. 
! Die nach § 59 Abs. 7 Nr. 2 Buchst. a der Bundesratsinstruktion zum Viehseuchen- 
gesetz erforderliche Zustimmung der Polizeibehörde des Schlachtorts zur Einfuhr von Wieder- 
känern und Schweinen aus Sperrgebieten in Schlachtviehhöfe oder in öffentliche Schlacht- 
häuser ist für Herkünfte aus außerbayerischen Sperrgebieten regelmäßig zu versagen. 
Für Herkünfte aus Beobachtungsgebieten ist die Zufuhrerlaubnis nach § 59a 
Abs. 3 im Zusammenhalte mit § 59 Abs. 7 Nr. 2 Buchst. a aaO. in der Regel nur 
dann zu versagen, wenn es an Platz zur gesonderten Unterbringung der Tiere fehlt. 
Ul Herkünfte aus Beobachtungsgebieten müssen längstens binnen 6 Stunden nach der 
Ankunft am Bestimmungsort abgeschlachtet werden. Die Regierung, Kammer des Innern, 
kann in besonderen Fällen eine längere Frist gewähren. 
Ausnahmsweise kann die Regierung, Kammer des Innern, zulassen, daß Tiere nicht 
am Ankunftsort abgeschlachtet, sondern von dort zur sofortigen Abschlachtung nach benach- 
barten Orten unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 
6 § 2. 
! Für sämtliche Wiederkäuer und Schweine muß durch ein tierärztliches Zeugnis nach- 
gewiesen werden, daß die Tiere unmittelbar vor dem Abgange vom Herkunftsort oder 
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