Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 13. 145 
berührten bayerischen Gemeinde die Untersuchung am Bestimmungsort oder am Wohnsitze 
des Tierarztes zulassen. 
5. 
Der für die Untersuchung zuständige Tierarzt (§ 13) hat das vorgeschriebene Zeugnis 
(§ 2) auf seine ordnungsmäßige Ausfertigung zu prüfen und jedes einzelne Tier auf 
Maul= und Klauenseuche genau zu untersuchen. 
I. Die Untersuchung darf nur bei Tageshelle vorgenommen werden. Für Viehhöfe und 
Schlachthöfe, in denen die Entladestellen mit ausreichender künstlicher Beleuchtung versehen 
sind, kann die Regierung, Kammer des Innern, die Untersuchung auch bei künstlicher 
Beleuchtung zulassen. 
ul Der Untersuchungsbefund ist auf Verlangen zu bescheinigen- 
IV Die mit den Untersuchungen betrauten Tierärzte haben ein Verzeichnis zu führen, 
aus dem für jede Sendung Herkunft, Gattung, Stückzahl, Vorbesitzer und Empfänger der 
Tiere, Ort, Zeit und Dauer der Untersuchung sowie die hierfür berechnete Gebühr ersichtlich 
sind. Das Verzeichnis ist 2 Jahre, vom Tage des letzten Eintrags an gerechnet, auf- 
zubewahren. 
86. 
!Wird bei der Ankunft der Tiere am Untersuchungsorte (§ 4) das vorgeschriebene 
Zeugnis (§ 2) nicht oder nicht in ordnungsmäßiger Ausfertigung beigebracht, so sind die 
Liere in der Regel an den Abgangsort zurückzuweisen, sofern der Einbringer nicht die 
sofortige Abschlachtung vorzieht. 
II Wird bei der Untersuchung auch nur ein Tier als mit Maul= und Klauenseuche 
bchaftet oder als der Seuche verdächtig befunden, so ist nach den allgemeinen seuchenpolizei- 
lichen Vorschriften zu verfahren (vgl. insbesondere § 12 Abs. 2, 3 des Biehseuchengesetzes 
und § 66 der Bundesratsinstruktion hierzu). 
§ 7. 
Ergibt sich bei der tierärztlichen Untersuchung am Entladeort, in der Grenzgemeinde 
oder am Wohnsitze des Tierarztes keine Beanstandung, so sind die Tiere sofort auf dem 
künzesten Wege und ohne Aufenthalt an den Bestimmungsort zu verbringen. Schweine 
dürfen jedoch auf bayerischem Gebiete nicht getrieben, sondern“ müssen auf Fahrzeugen ohne 
Verwendung von Rindergespannen befördert werden. Die benützten Fahrzeuge und Behält- 
nisse sind nach jedesmaligem Gebrauch unter Beachtung etwaiger amtstierärztlicher Anord- 
nungen zu reinigen und zu desinfizieren; der Vollzug ist polizeilich zu überwachen.
	        
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