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berührten bayerischen Gemeinde die Untersuchung am Bestimmungsort oder am Wohnsitze
des Tierarztes zulassen.
5.
Der für die Untersuchung zuständige Tierarzt (§ 13) hat das vorgeschriebene Zeugnis
(§ 2) auf seine ordnungsmäßige Ausfertigung zu prüfen und jedes einzelne Tier auf
Maul= und Klauenseuche genau zu untersuchen.
I. Die Untersuchung darf nur bei Tageshelle vorgenommen werden. Für Viehhöfe und
Schlachthöfe, in denen die Entladestellen mit ausreichender künstlicher Beleuchtung versehen
sind, kann die Regierung, Kammer des Innern, die Untersuchung auch bei künstlicher
Beleuchtung zulassen.
ul Der Untersuchungsbefund ist auf Verlangen zu bescheinigen-
IV Die mit den Untersuchungen betrauten Tierärzte haben ein Verzeichnis zu führen,
aus dem für jede Sendung Herkunft, Gattung, Stückzahl, Vorbesitzer und Empfänger der
Tiere, Ort, Zeit und Dauer der Untersuchung sowie die hierfür berechnete Gebühr ersichtlich
sind. Das Verzeichnis ist 2 Jahre, vom Tage des letzten Eintrags an gerechnet, auf-
zubewahren.
86.
!Wird bei der Ankunft der Tiere am Untersuchungsorte (§ 4) das vorgeschriebene
Zeugnis (§ 2) nicht oder nicht in ordnungsmäßiger Ausfertigung beigebracht, so sind die
Liere in der Regel an den Abgangsort zurückzuweisen, sofern der Einbringer nicht die
sofortige Abschlachtung vorzieht.
II Wird bei der Untersuchung auch nur ein Tier als mit Maul= und Klauenseuche
bchaftet oder als der Seuche verdächtig befunden, so ist nach den allgemeinen seuchenpolizei-
lichen Vorschriften zu verfahren (vgl. insbesondere § 12 Abs. 2, 3 des Biehseuchengesetzes
und § 66 der Bundesratsinstruktion hierzu).
§ 7.
Ergibt sich bei der tierärztlichen Untersuchung am Entladeort, in der Grenzgemeinde
oder am Wohnsitze des Tierarztes keine Beanstandung, so sind die Tiere sofort auf dem
künzesten Wege und ohne Aufenthalt an den Bestimmungsort zu verbringen. Schweine
dürfen jedoch auf bayerischem Gebiete nicht getrieben, sondern“ müssen auf Fahrzeugen ohne
Verwendung von Rindergespannen befördert werden. Die benützten Fahrzeuge und Behält-
nisse sind nach jedesmaligem Gebrauch unter Beachtung etwaiger amtstierärztlicher Anord-
nungen zu reinigen und zu desinfizieren; der Vollzug ist polizeilich zu überwachen.