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förderung auf der Eisenbahn möglich ist. Die Regierung, Kammer des Innern, kann in
besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zulassen oder den Transport von Wanderschafherden
vorübergehend noch weiter beschränken.
II Die nach § 3 der Bekanntmachung vom 3. November 1896 (GVhl. S. 623) vor-
geschriebene Untersuchung von Wanderschafherden nach dem Uberschreiten der Landesgrenze
hat in der Regel durch den Bezirkstierarzt zu erfolgen, ausnahmsweise kann sie von der
Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirkstierarzt auch einem anderen Tierarzt
übertragen werden.
ml Schafherden, die auf außerbayerische Weiden gebracht werden, müssen beim Abgange
von der bayerischen Weide durch den Bezirkstierarzt untersucht werden. Der Untersuchungs-
befund ist amtlich zu bescheinigen.
§ 15.
Die Regierungen, Kammern des Innern, können anordnen, daß die Herkunft von
Wiederkäuern und Schweinen, die im inner bayerischen Berkehr auf Märkte, Viehhöfe oder
Schlachthöfe (öffentliche Schlachthäuser) gebracht werden, durch ein amtliches Ursprungszeugnis
nachgewiesen werden muß.
III. Gemeinsame Vorschriften.
§ 16.
1 Für die rechtzeitige Beiziehung des Tierarztes (8S 13, 14 Abs. II, III) haben die
Tierbesitzer oder Tierführer Sorge zu tragen.
II Diesen fallen auch die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und der Bescheinigung
zur Last.
8 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in SS 1—15 unterliegen, soweit die Vor-
schriften nicht lediglich Dienstesvorschriften für die mit dem Vollzuge betrauten Behörden
und Tierärzte sind, den Strafbestimmungen des § 66 Ziff. 4 des Viehseuchengesetzes und
des § 328 des Strafgesetzbuchs.
§ 18.
1 Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 8. März 1911 in Kraft.
II Gleichzeitig werden die oberpolizeilichen Vorschriften der Regierungen, Kammern des
Innern, über die polizeiliche Beobachtung von Wiederkäuern und Schweinen, dann über
den Schlachtzwang für Herkünfte aus verseuchten außerbayerischen Gebietsteilen des Deutschen
Reichs aufgehoben.
München, den 2. März 1911.
Dr. v. Brettreich.