Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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förderung auf der Eisenbahn möglich ist. Die Regierung, Kammer des Innern, kann in 
besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zulassen oder den Transport von Wanderschafherden 
vorübergehend noch weiter beschränken. 
II Die nach § 3 der Bekanntmachung vom 3. November 1896 (GVhl. S. 623) vor- 
geschriebene Untersuchung von Wanderschafherden nach dem Uberschreiten der Landesgrenze 
hat in der Regel durch den Bezirkstierarzt zu erfolgen, ausnahmsweise kann sie von der 
Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirkstierarzt auch einem anderen Tierarzt 
übertragen werden. 
ml Schafherden, die auf außerbayerische Weiden gebracht werden, müssen beim Abgange 
von der bayerischen Weide durch den Bezirkstierarzt untersucht werden. Der Untersuchungs- 
befund ist amtlich zu bescheinigen. 
§ 15. 
Die Regierungen, Kammern des Innern, können anordnen, daß die Herkunft von 
Wiederkäuern und Schweinen, die im inner bayerischen Berkehr auf Märkte, Viehhöfe oder 
Schlachthöfe (öffentliche Schlachthäuser) gebracht werden, durch ein amtliches Ursprungszeugnis 
nachgewiesen werden muß. 
III. Gemeinsame Vorschriften. 
§ 16. 
1 Für die rechtzeitige Beiziehung des Tierarztes (8S 13, 14 Abs. II, III) haben die 
Tierbesitzer oder Tierführer Sorge zu tragen. 
II Diesen fallen auch die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und der Bescheinigung 
zur Last. 
8 17. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in SS 1—15 unterliegen, soweit die Vor- 
schriften nicht lediglich Dienstesvorschriften für die mit dem Vollzuge betrauten Behörden 
und Tierärzte sind, den Strafbestimmungen des § 66 Ziff. 4 des Viehseuchengesetzes und 
des § 328 des Strafgesetzbuchs. 
§ 18. 
1 Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 8. März 1911 in Kraft. 
II Gleichzeitig werden die oberpolizeilichen Vorschriften der Regierungen, Kammern des 
Innern, über die polizeiliche Beobachtung von Wiederkäuern und Schweinen, dann über 
den Schlachtzwang für Herkünfte aus verseuchten außerbayerischen Gebietsteilen des Deutschen 
Reichs aufgehoben. 
München, den 2. März 1911. 
Dr. v. Brettreich.
	        
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