C. Baupolizei. 8 159. 781
Der Besitzer eines benachbarten Grundstücks kann ein
dringendes Interesse daran haben, daß der von seinem Nachbar
erbetene Baukonsens nicht erteilt werde. Ein subjektives,
durch die Rechtsmittel der 88 127 ff. des Landesverwaltungsges.
geschütztes Recht hierauf hat er aber nicht. Vielmehr steht sein
Interesse wie das der Gesamtheit lediglich unter dem Schutze
der instanzmäßig geordneten Verwaltung. Eine Klage im
Streitverfahren steht ihm dagegen nicht zu. Es ergibt sich
dies schon unter dem Gesichtspunkt, daß alle polizeilichen Vorschriften
ihrer Natur nach regelmäßig nicht das Einzelinteresse
zur Grundlage und zum Ziel haben und daß auch die baupolizeilichen
Bestimmungen zunächst auf Rücksichten des Gemeinwohles
zurückzuführen sind. Daraus ergibt sich, daß auf diesem Gebiete
nur der Grundeigentümer, soweit er an der Bebauung durch
polizeiliche Bestimmungen, also durch Versagung des erforderlichen
Baukonsenses behindert wird, im Verwaltungsstreitverfahren
klagbar werden kann. Denn das Recht zur freien Verfügung
über das Eigentum umschließt an sich auch die unbeschränkte
Befugnis zum Bauen und es findet daher, wenn diese
Befugnis mit polizeilichen Anordnungen in Kollision gerät, die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.1)
sl 159.
Beschwerde und Rechtsweg.
1. Gegen eine polizeiliche Verfügung, durch welche ein
nachgesuchter Baukonsens erteilt wird, steht einem Dritten
auf die Behauptung hin, die Zulassung des Baues enthalte
einen Eingriff in sein Rechtsgebiet und zu dem Zwecke, die
Behörde zur Versagung des Konsenses oder zur Beifügung einschränkender
Baubedingungen veranlaßt zu sehen, der Regel
nach nur die Anrufung der Aufsichtsbehörde, nicht aber der
Weg der Beschwerde oder Klage offen. 22)
Es ist zuzugeben, daß sowohl bei Entscheidung der Frage,
ob an einer Straße, deren Anbaufähigkeit nach Maßgabe des
bestehenden Ortsrechts streitig, seitens der Polizeibehörde eine
1) Erk. d d. Kt vom 23. Januar 1887, Entsch. 14 378; val. Entsch. 2
1897, O#. IV 5 265; 12 364; 15 423.
½) Erk. d. O#c vom 11. Februar