Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Auf Grund dieses Allerhöchsten Vorbehaltes genehmigen Wir mit Wirkung vom 
1. Januar 1911 die mitfolgenden neuen Grundbestimmungen und verleihen gleichzeitig der 
Anstalt die Benennung: 
Beamtentöchterstift Neuberghausen. 
Wir vertrauen, daß die Stiftung, die bisher der Absicht des Allerhöchsten Stifters 
entsprechend die Königliche Fürsorge für verwaiste Beamtentöchter in ersprießlichster Weise 
verwirklicht hat, auch in alle Zukunft segensreich gedeihen möge. 
München, den 3. Januar 1911. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Kahr. 
Grundbestimmungen des Beamtentöchterstifts Menuberghausen. 
J. 
Zweck des Stifts. 
§ 1. 
Das von Seiner Majestät König Maximilian lI. gestiftete Beamtentöchterstift 
Neuberghausen hat die Bestimmung, Töchtern verstorbener Beamten des Königlichen Hof- 
oder Staatsdienstes eine Zufluchtsstätte und eine sorgenfreie standesgemäße Existenz zu bieten. 
Das Stift gewährt den aufgenommenen Beamtentöchtern (Stiftsfräulein) Obdach, 
Verpflegung, die Vorteile gesellschaftlichen Zusammenlebens und soweit als möglich Gelegen- 
heit zu Erwerb durch Arbeiten.
	        
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