Nr. 23.
3.
1**).
Haben Sie die Kosten der Veräußerung und Übertragung über—
nommen und bezahlt (8 22 Ziff. 1) und in welchem Betrage?
Die Höhe der einzelnen Posten ist tunlichst durch
Belege nachzuweisen.
Haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) für eine
(nach dem 1. Januar 1911 entstandene) Wertminderung Ihres
Grundstücks eine Entschädigung erhalten (§ 23)2
Welcher Betrag dieser Entschädigung ist nicht zur
Beseitigung des Schadens verwendet worden?
Wer hat die Zahlung der Wertzuwachssteuer übernommen?
C. Aufwendungen des bisherigen Eigentümers.)
Befinden sich auf dem Grundstück zur Zeit der Veräußerung
Bauten, Neubauten oder sonstige dauernde besondere Verbesse-
rungen, die der bisherige Eigentümer oder dessen Eltern (Vor-
eltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit vorgenommen haben
(§ 14 Ziff. 3)7
Welche Aufwendungen haben der bisherige Eigentümer oder dessen
Eltern (Voreltern, Erblasser) für diese Bauten und Verbesse-
rungen gemacht?
Für jeden Bau und jede sonstige Verbesserung ist der
Betrag der Aufwendung und der Zeitpunkt, in welchem
sie gemacht ist, anzugeben (bei Bauten und Umbauten der
Zeitpunkt der behördlichen Gebrauchsabnahme und, soweit
eine solche nicht besteht, der Zeitpunkt der gebrauchsfertigen
Herstellung). Die Belege sind tunlichst beizufügen.
Hierunter sind nicht anzuführen
a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwandte Beträge
aus Versicherungen, falls die wiederhergestellten Baulich-
keiten bereits bei dem Erwerbe seitens des bisherigen
Eigentümers oder seiner Eltern (Voreltern, Erblasser)
bestanden,
b) Aufwendungen, die der laufenden Unterhaltung von
Baulichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von
Grundstücken dienen,
) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des Grundstücks,
Maschinen, Mobiliar, Inventar und dergleichen ge-
macht sind.
*. Aufwendungen, die vor dem 1. Jannar 1385 liegen, sind auch dann nicht anzugeben,
cenl der Erwerb vor dem 1. Januar 1897 stattgefunden hat.
Bei der Veräußerung eines Teilgrundstücks sind nur die Aufwendungen anzugeben,
velche auf das Teilgrundstück entfallen.
5#% Beim Ubergange des Bergwerkvseigentums fsind hier insbesondere die bergmännischen
bLersuchs- und Ausrichtungsarbeiten aufzuführen.
227