Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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III. Berechnung des Veräußerungspreises. 
1. Kursstand oder Wert des Gesellchaftsanteis zur Zeit der jetzigen Ver- 
  
äußerung . A Pf. 
2. Veräußerungskosten „ „ 
3. .. . Bleibt M Pf. 
4. Zur Zeit der Veräußerung betrug 
a) der Wert des Gesamtvermögens der Gesellschaft M pf. 
b) der Wert der Grundstücke und grundstücksgleichen Berechtigungen A Pf. 
Danach ergibt sich für den auf Grundstücke entfallenden Teil des Gesellschaftsanteils (x) 
folgende Verhältnisrechnung: 
  
Wert des Gesamtvermögens Veräußerungspreis (Ziffer 3) 5/ pf 
Wert der Grundstücke * — « 
« » tei Anderung 
Zwischen dem Tage des Erwerbes und der Veräußerung liegt eine Erhöhung des Nennwerts 
en Ermäßigung 
des Gesellschaftsanteils um vom Hundert, so daß für die Gegenüberstellung von Erwerbs- 
und Veräußerungspreis der Veräußerungspreis um AM Pf. 
zu erhöhen ist.= 
zu ermäßigen " 
IV. Berechnung der Stener. 
  
  
  
Veräußerungspreis (v) MA Pf. 
Erwerbspreis (x). „ „ 
Wertzuwachs A Pf. 
gleich Prozenten des Erwerbspreises: 
Die Steuer beträgt daher nach § 28 Abs. 1 5% 
der Wertsteigerung oder A f. 
Sie ermäßigt sich nach 8 28 Abs. 2 
für Jahre um 1½% = M Pf. 
„ „ „weitere 1//0 — „ „ 
Die Steuer beträgt hiernach AM Pf. 
*) Sonstige Zu oder Abrechuungen kommen außer den schon berücksichtigten Erwerbs- und Veräußerungskosten 
nicht in Frage.
	        
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