Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

8 10. 
Den Stiftsfräulein steht die unbeschränkte Verfügung über dasjenige Vermögen zu, 
welches sie in die Anstalt mitbringen oder außer der Anstalt besitzen oder in der Anstalt 
erwerben. 
Durch Entäußerung solchen Vermögens kann indessen eine Anwartschaft auf Gewährung 
oder Erhöhung eines Freiplatzes im Stift nicht erworben werden. 
11. 
Fällt einem Stiftsfräulein, das einen ganzen Freiplatz inne hat, ein Einkommen zu, 
durch welches es in den Stand gesetzt wird, die ganze Pension oder wenigstens einen 
halben Freiplatz zu bezahlen, so ist auf Anzeige der Stiftsvorsteherin hievon der Freiplatz 
zurückzunehmen oder auf die Hälfte herabzusetzen. In analoger Weise ist vorzugehen, wenn 
Inhaberinnen halber Freiplätze durch Einkommensanfall zur Bezahlung der ganzen Pension 
befähigt werden. 
Durch freiwilligen Verzicht auf den Einkommensanfall kann die Zurücknahme oder 
Herabsetzung des Freiplatzes in der Regel nicht abgewendet werden. 
8 12. 
Die Stiftsfräulein haben ein sittsames, anständiges und friedfertiges Betragen zu 
pflegen, ihren religiösen Verpflichtungen nachzukommen und sich in Allem den Vorschriften 
der Grundbestimmungen und der Hausordnung des Stifts entsprechend zu verhalten. 
Das häusliche Leben im Stift wird durch die Hausordnung geregelt, deren Erlassung, 
Anderung und Ergänzung nach Einvernahme des Stiftsrates dem Staatsministerium des 
Innern zusteht. 
§ 13. 
Die Entlassung eines Stiftsfräuleins aus dem Stift kann außer dem Falle des § 8 
sowohl wegen fortgesetzter Verfehlungen gegen die Hausordnung, die gute Sitte und den 
Gehorsam, als auch wegen grober, das Ansehen und den Ruf der Anstalt gefährdender 
Fehltritte nach vorgängiger Beratung im Stiftsrat vom König verfügt und entweder nach 
vorhergegangener Aufkündung des Stiftsgenusses oder wenn nötig auch ohne solche Kündung 
in Vollzug gesetzt werden. 
Stiftsfräulein, welche infolge Anderung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit, 
und zwar nicht bloß vorübergehend, zum Gemeinschaftsleben ungeeignet werden, können, 
wenn für ihre angemessene Unterbringung von anderer Seite gesorgt wird oder gesorgt 
werden muß, gleichfalls aus dem Stift entlassen werden.
	        
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