Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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A. Erwerbspreis"). 
1. Wann haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) das Grund- 
stück erworben? 
2.*) Welcher Preis wurde hierbei vereinbart? 
Die diesen Preis nachweisenden Urkunden sind 
tunlichst bei zufügen. Etwa in dem Preise enthaltene oder 
außerdem verabredete Nebenleistungen sind nach Art und Wert 
anzugeben. 
3. Umfaßt der zu 2 angegebene Erwerbspreis Erzeugnisse des Grund- 
stücks, Maschinen (§ 10), Mobiliar, Inventar usw. (§ 13) und 
wieviel, wurde auf jede Art dieser Gegenstände gerechnet? 
4. à) Haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) die Erwerbs- 
kosten ganz oder teilweise getragen? 
b) Wie hoch waren diese einschließlich der ortsüblichen Vermittelungsgebühr? 
Die Frage zu b ist nur zu beantworten — unter Vor- 
lage der Belege —, wenn die Erwerbskosten mehr als 4% des 
zu 2 angegebenen Preises unter Abzug des Betrags zu 3 betragen haben. 
5. Wie hoch war der gemeine Wert des Grundstücks 
a zur Zeit des Erwerbes, falls hierbei ein Preis nicht vereinbart 
oder nicht mehr zu ermitteln ist, 
b) am 1. Januar 1885, falls der Erwerbsvorgang vor diesem Zeit- 
punkt liegt? 
Die Grundlagen der Wertangabe (Kaufpreise anderer Grund- 
stücke, die sich zur Vergleichung eignen, Ertragswerte, amtliche 
Wertermittelungen) sind möglichst beizufügen. 
B. Bisher gemachte Aufwendungen“). 
1. )) Befinden sich auf dem Grundstück Bauten, Neubauten oder sonstige 
dauernde besondere Verbesserungen, die der Eigentümer oder dessen 
Eltern (Voreltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit vorgenommen 
haben (§ 14 Ziffer 3)7 
*) Wird der Zwischenbescheid für ein Teilgrundstück beantragt, so sind die Fragen zu 
2 und 4 für das Gesamtgrundstück zu beantworten unter Angabe der Größe dieses Grundstücks. 
Gleichzeitig ist, wenn Frage 5 nicht beantwortet wird, hierneben anzugeben, wie hoch Sie den 
Erwerbswert des jetzt veräußerten Grundstücks im Verhältnis zum Erwerbspreise des Gesamt- 
grundstücks schätzen. 
*“) Die Frage ist nicht zu beantworten, wenn Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) 
das Grundstück vor dem 1. Jannar 1885 erworben hatten, sofern Sie nicht die Zinsvergünstigung 
unter B Anmerkung a in Anspruch nehmen. 
' e ) Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 1885 liegen, sind auch dann nicht anzugeben, 
wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1885 stattgefunden hat. 
+) Bei Bergwerkseigentum sind hier insbesondere die bergmännischen Versuchs= und Aus- 
richtungsarbeiten aufzuführen. 
  
  
 
	        
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