Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 24. 267 
Nr. 3015/4. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Nürnberg 4% ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 
8 000 000 Mark und zwar Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100 —X in den 
Verkehr bringe. Zugleich ist die Ausgabe von Bezugsscheinen für diese Schuldverschreibungen 
genehmigt worden. 
München, den 5. April 1911. 
J. A. 
Ministerialrat Beule. 
Nr. 7428 à2. 
Bekanntmachung, Ergänzung der Gebührentaxe der Eichanstalten für Maß und Gewicht betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die durch die K. Verordnung 
vom 21. April 1894 festgesetzte Gebührentaxe der Eichanstalten für Maß und Gewicht 
(6VBl. 1894 S. 151 und ff.) ergänzt werde, wie folgt: 
J. 
Für die zur Eichung zugelassenen Aräometer sind an Gebühren zu erheben: 
1. Für die Eichung: 
bei Aräometern, die vorschriftsmäßig an mindestens 5 Punkten der Aräometer— 
skale geprüft werden: 
Thermo-Ardometer 2,00 .4, 
Aräometer ohne Thermometer 1)020 „; 
bei Aräometern, die vorschriftsmäßig an nicht nehr als 3 Punkten der Aräo— 
meterskale geprüft werden: 
Thermo-Aräometer . 1,50 M, 
Aräometer ohne Thermometer 0,70 „ 
2. Für Prüfung ohne Stempelung: 
die Hälfte der Gebühren unter 1. 
497
	        
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