Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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IV. 
Auf die durch den Landrat bei Prüfung des Voranschlags gestellten Anträge und 
gefaßten Beschlüsse erteilen Wir nachstehende Entschließung. 
1. In Ansehung des Beschlusses des Landrats wegen Regelung der Gehaltsverhältnisse 
der Pedelle an den Progymnasien und Lateinschulen des Regierungsbezirks wird auf die 
hierüber an die K. Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz ergangenen Entschließungen 
Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten Bezug 
genommen. 
2. Die Bitte des Landrats um Errichtung einer Werkmeisterschule im Anschluß an 
die Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in Kaiserslautern unter Gewährung 
eines größeren Zuschusses aus Zentralfonds wurde von Unserem Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bereits gesonderter Instruktion unterstellt. 
Dagegen verweisen Wir hinsichtlich der Bitte um Angliederung einer Tiefbau-Abteilung 
an die Kreisbauschule in Kaiserslautern auf die in dieser Sache ergangene Entschließung 
Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 
11. März 1911. 
3. Dem Beschlusse des Landrats über die Gewährung eines weiteren, in Jahresraten 
zu 5000 —& zahlbaren Zuschusses von 15 000 zur genossenschaftlichen Glanregulierung 
erteilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
4. Den Beschlüssen des Landrats über Irrenpflege erteilen Wir Unsere Genehmigung, 
soweit dies nicht schon in Unserer Entschließung vom 27. Dezember 1910 geschehen ist; 
ferner bestimmen Wir, daß von den Verwaltungsbeamten an den Kreisirrenanstalten die 
Verwalter den Staatsbeamten der Rangklasse VIII, 2, die Kassiere den Staaisbeamten der 
Rangklasse IX, die Rechnungsführer den Staatsbeamten der Rangklasse X, 1, die Sekretäre 
den Staatsbeamten der Rangklasse X, 2, die Verwaltungsassistenten den Staatsbeamten der 
Rangklasse XII und die Kanzleiassistenten den Staatsbeamten der Rangklasse XIII im Range 
gleichgestellt werden und daß das Dienstverhältnis der Verwalter nach einer etatsmäßigen 
Dienstzeit von 3 Jahren unwiderruflich wird. 
5. Gerne genehmigen Wir auch die Beschlüsse des Landrats zur Förderung der 
Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Uberlandzentrale in der Pfalz, insbesondere 
die Bereitstellung der hiefür erforderlichen vorläufigen Mittel. 
Den auf den allgemeinen Reservefonds überwiesenen Willigungen des Landrats 
erteilen Wir Unsere Genehmigung. -
	        
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