Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 29. 375 
kannten Abrechnung geleistet. Zu den wirklichen Baukosten gehört nicht: der Aufwand für 
Grunderwerb, für Herstellung der Straßen und des Trottoirs, des Kanalanschlusses, der 
Zuleitung von Wasser, Gas und Elektrizität und der sonstige Aufwand, der sich nicht auf 
das Baugrundstück bezieht. Vorbehalten bleibt die Beschlußfassung, in welcher Weise und 
in welcher Zeit der Anteil des Kreises jeweils aufgebracht wird. Diesem Beschlusse erteilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
2. Der Landrat hat den ständigen Landratsausschuß in der Angelegenheit der Errichtung 
einer dritten Kreisrealschule in Nürnberg ermächtigt, 
1. die Baupläne festzusetzen, 
2. für die Ausführung einen Betrag bis zu 750 000 K zu bewilligen, 
3. die Genehmigung zur Aufnahme einer Anleihe im erforderlichen Betrage, demnach 
abzüglich des Bauzuschusses der Stadt Nürnberg zu 300 000 —X bei den gesetz- 
gebenden Faktoren zu erwirken, wobei die Tilgung der Anleihe im Jahre 1940 
beendet sein soll, 
4. die Anleihe aufzunehmen und 
5. den Bau zu errichten. 
Wir genehmigen diesen Beschluß mit dem Abmaße, daß die Zuständigkeit der Regierung, 
Kammer des Innern, von Mittelfranken als Verwaltungs= und Vollzugsorgan der Kreis- 
gemeinde hinsichtlich der Genehmigung der Baupläne, der Aufnahme des Anlehens und zur 
Errichtung des Baues unberührt bleibt. 
3. Die auf die Herstellung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes und sonstige 
Ergänzungen beim Neubau der Kreislandwirtschaftsschule Lichtenhof bezüglichen Landrats- 
beschlüsse werden genehmigt. 
4. Gerne genehmigen Wir die freiwillige Mehrleistung von 10 000 & zur Erhöhung 
der Unterstützungen für die Lehrerswitwen. 
5. Den Beschlüssen des Landrats über Irrenpflege erteilen Wir Unsere Genehmigung, 
soweit dies nicht schon in Unserer Entschließung vom 27. Dezember 1910 geschehen ist; 
ferner bestimmen Wir, daß von den Verwaltungsbeamten an den Kreisirrenanstalten die 
Verwalter den Staatsbeamten der Rangklasse VIII, 2, die Kassiere den Staatsbeamten der 
Rangklasse IX, die Rechnungsführer den Staatsbeamten der Rangklasse X, 1, die Sekretäre 
den Staatsbeamten der Rangklasse X, 2, die Verwaltungsassistenten den Staatsbeamten der 
Rangklasse XII und die Kanzleiassistenten den Staatsbeamten der Rangklasse XIII im Range 
gleichgestellt werden. 
6. Die Beschlüsse des Landrats über die Aufbringung der Kosten für die Instand- 
haltungsarbeiten an der Pegnitz, die von der Stadt Nürnberg im Jahre 1910 als vor-
	        
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