Die: Gesandtschaftsfähigkeit ist‘ eine aktive und passive
je nachdem Gesandte entsendet oder empfangen werden. Bisweilen
besteht nur die eine der beiden Arten; ein Korrespondieren
beider ist nicht unbedingt erforderlich. 166)
Wer hat nun Gesandtschaftsfähigkeit?
Nach Ullmann 18) ist sie „ein Attribut jener staatlichen Gemeinwesen,
denen auf dem Boden des heutigen Völkerrechtes die
Eigenschaft eines völkerrechtlichen Subjektes zukommt.“ Rivier
168) ist der Ansicht: „Nur souveräne Staaten haben volles aktives
und passives Gesandischaftsrecht.“ Nach Liszt 169) ist es der Ausfluß
der staatlichen Souveränität.
Diese allgemein anerkannten Sätze sind für die weitere Behandlung
im Auge zu behalten.
Die Ausübung des Gesandtschaftsrechtes steht dem Staatsoberhaupte
als Repräsentanten und Inhaber der Staatsgewalt zu,
da es sich bei Gesandtschaften um die Vertretung des ganzen
Staates handelt. 170)
Ist somit Gesandschaftsfähigkeit ein Attribut der völkerrechtlichen
Souveränität, so gilt es nunmehr für uns, diesen Begriff
zu formulieren, wenn wir der Frage näher treten wollen, ob der
Papst und Preußen als gesandschaftsfähig anzusprechen sind.
Die in vielen wissenschaftlichen Abhandlungen gegebenen Begriffsbestimmungen
über Souveränität sind sich untereinauder so
uneinig, daß man von einem feststehenden Begriff kaum reden
kann.
Auf die einzelnen Meinungen einzugehen, würde außerhalb
des Rahmens unserer Abhandlung liegen; !7!) wir schließen uns
der liberwiegenden Meinung an, wenn wir sagen: Souveränität
ist imperium, summa potestas, also oberste Gewalt oder höchste
selbstständige Staatswürde (Landesherrlichkeit) unter vollkommener
166) Esch, Seite 20,
167) ja Marquardens Hdb, Seite 91.
168) Seite 246/48,
160) Seite 130.
170) Ullmann, a. a O.
1) man vergl. Linden.
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