Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

430 
die Angabe, ob schulpflichtige Kinder im Hausstande vorhanden sind und welche 
Schule sie besuchen, 
den Namen und Wohnort des zugezogenen Arztes, bei Kindbettfieber der zuge- 
zogenen Hebamme, 
etwa veranlaßte besondere Bemerkungen: über die Quelle der Ansteckung, ferner 
darüber, ob, wann und woher der Erkrankte (Gestorbene) zugereist war, über 
die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus, über den Grund der Anzeige 
bei Tuberkulose (Wohnungswechsel, Wohnen in einer Unterrichts= oder Erziehungs- 
anstalt, Besuch einer solchen Anstalt usw.), 
den Ort und den Tag der Anzeigeerstattung, die deutliche Unterschrift des Anzeigenden 
mit Angabe des Standes und der Wohnung. 
II. Die schriftlichen Anzeigen können mittels Formblättern und Umschlägen, die mit 
entsprechendem Vordruck versehen sind, ohne Kosten für die Anzeigenden erstattet werden. Die 
Formblätter mit Umschlägen sind bei den Orts= und Distriktspolizeibehörden erhältlich. 
IV Zur Aufnahme einer mündlichen Anzeige hat die Ortspolizeibehörde (in den Fällen 
des § 2 Abs. IV) und die Distriktspolizeibehörde ein Formblatt zu benützen. 
V Die Distriktspolizeibehörde hat die eingelaufenen oder aufgenommenen Anzeigen sofort 
durch einen eigenen Boten dem Bezirksarzte gegen Rückgabe zu übermitteln. Ebenso hat 
sie, wenn sie auf andere Weise einen anzeigepflichtigen Erkrankungs= oder Tedesfall erfährt, 
hievon ungesäumt den Bezirksarzt zu benachrichtigen. 
Abschnitt II. Ermittelung der Krankheit. 
86. 
1 Wird eine Erkrankung oder ein Todesfall an übertragbarer Genickstarre, übertragbarer 
Ruhr, Typhus (Unterleibstyphus), Wurmkrankheit (Anchylostomiasis), Milzbrand, Rotz, 
Trichinose, Fleisch-, Fisch-, Wurstvergiftung (Paratyphus), eine Erkrankung an Koörner= 
krankheit mit Eiterabsonderung oder eine Erkrankung oder ein Todesfall, die den Verdacht 
einer Erkrankung an übertragbarer Ruhr, Typhus, Milzbrand, Rotz begründen, aus einer 
bis dahin von der Krankheit freien Gemeinde angezeigt, so hat der Bezirksarzt alsbald an 
Ort und Stelle Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit 
vorzunehmen, eine bakteriologische Untersuchung durch die Bakteriologischen Untersuchungs- 
anstalten herbeizuführen, wenn dies zur Sicherstellung der Diagnose nötig ist, und bei Gefahr 
im Verzuge die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maß- 
regeln selbständig anzuordnen, soweit nicht die Anordnung in Abschnitt III einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.