Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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ist ihm der Zutritt zu dem Kranken und die Vornahme von Untersuchungen zu gestatten. 
Wenn der Kranke sich in ärztlicher Behandlung befindet, hat sich der Bezirksarzt und der 
besondere Sachverständige vorher mit dem behandelnden Arzte ins Benehmen zu setzen. Sollte 
ein vorgängiges Benehmen ausnahmsweise nicht möglich sein, so ist der behandelnde Arzt 
von der Untersuchung nachträglich zu verständigen. 
I Der Zutritt zur Leiche ist in allen Fällen zu gestatten. 
ul Bei übertragbarer Genickstarre, übertragbarer Ruhr, Typhus, Milzbrand, Rotz, Fleisch-, 
Fisch-, Wurstvergiftung (Paratyphus) kann ein Offnen der Leiche durch die Distriktspolizei- 
behörde angeordnet werden, insoweit der Bezirksarzt oder der besondere Sachverständige es 
zur Sicherung der Diagnose für erforderlich hält. 
Wenn der Gestorbene in Behandlung eines Arztes stand, soll der Bezirksarzt oder 
der besondere Sachverständige den Arzt von dem Zeitpunkt und dem Orte der Leichenöffnung 
rechtzeitig benachrichtigen und ihn zur Teilnahme einladen. 
IV Bei Milzbrand und Rotz hat der Bezirksarzt oder der besondere Sachverständige sich 
im Ermittelungsverfahren, soweit erforderlich, mit dem Bezirkstierarzt ins Benehmen zu setzen. 
Abschnitt III. Schutzmaßregeln. 
87. 
Allgemeines. 1 Zur Verhütung der Weiterverbreitung der in § 1 genannten Krankheiten kommen 
für die Dauer der Krankheitsgefahr Schutzmaßregeln nach den §8 8—23 in Berracht. 
Dabei gelten im Sinne dieser Vorschriften als „krankheitsverdächtig“ solche Personen, 
die unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch einer der in § 1 aufgeführten 
Krankheiten befürchten lassen, als „ansteckungsverdächtig“ solche Personen, bei denen zwar 
Krankheitserscheinungen noch nicht vorliegen, bei denen aber infolge ihrer nahen Be- 
rührung mit Kranken die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie den Ansteckungsstoff in sich 
aufgenommen haben. 
I Weitergehende Maßregeln als sie nach den §§ 8—23 zulässig sind, können im einzelnen 
Falle von den Distriktspolizeibehörden nach Antrag des Bezirksarztes auf Grund des 
Art. 67 Abs. II des PStr B. angeordnet werden, soweit die Zuständigkeit hiezu nicht 
anderen Behörden vorbehalten ist. 
I Die Distriktspolizeibehörde hat von ihren Anordnungen in mittelbaren Gemeinden die 
Ortspolizeibehörde zu verständigen. 
IV Der Bezirksarzt hat sich bei den vorläufigen Anordnungen und bei seinen Anträgen, 
die Distriktspolizeibehörde bei ihren Anordnungen auf diejenigen Maßregeln zu beschränken, 
die nach Lage des Falles unbedingt notwendig sind, um eine Weiterverbreitung der Krankheit
	        
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