Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 31. 433 
zu verhindern. Unter keinen Umständen darf durch Anwendung zu weit gehender Maß- 
regeln unnötig in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung ein- 
gegriffen werden. In allen Fällen ist zunächst durch geeignete Belehrung darauf hinzu- 
wirken, daß die Betroffenen freiwillig den Anordnungen Folge leisten; auch ist die Mit- 
wirkung der behandelnden Arzte anzustreben. 
V Beschwerden gegen die von dem Bezirksarzt oder der zuständigen Behörde erlassenen 
Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung, doch kann die entscheidende Behörde den 
Vollzug schon vor Bescheidung der Beschwerde vorläufig einstellen. 
VI. Soweit sich die Distriktspolizeibehörde nicht durch die Berichte der Ortspolizeibehörde, 
die Mitteilungen der behandelnden Arzte usw. von dem Verlauf und dem Ablauf der Krankheit, 
sowie von der Durchführung und Wirksamkeit der zur Bekämpfung getroffenen Maßnahmen 
überzeugen kann, hat der Bezirksarzt auf ihr Ersuchen Erhebungen an Ort und Stelle 
vorzunehmen. 
§löS. 
1 Krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Personen können bei übertragbarer Ruhr, Beobachtung. 
Typhus, Rotz, Fleisch-, Fisch-, Wurstvergiftung (Paratyphus) einer Beobachtung unter- 
worfen werden. 
II Die Beobachtung wird in der Regel darin bestehen, daß durch einen Arzt oder durch 
eine sonst geeignete Person in angemessenen Zwischenräumen Erkundigungen über den Gesund- 
heitszustand der krankheits= oder ansteckungsverdächtigen Person eingezogen werden; außerdem 
können auch bakteriologische Untersuchungen herbeigeführt werden. 
III Eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthaltsortes oder der Arbeitsstätte zum Zweck 
der Beobachtung kann, soweit nicht eine Absonderung nach § 10 Abs. II zu verfügen ist, 
nur gegenüber Personen angeordnet werden, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind 
oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen. 
IV Die Anordnungen sind sofort wieder aufzuheben, sobald sich der Ansteckungs= oder 
Krankheitsverdacht als unbegründet erwiesen hat, bei Verdacht einer Erkrankung an 
übertragbarer Ruhr oder an Typhus insbesondere dann, wenn mindestens zwei Stuhlproben 
des Kranken, die in einem Zwischenraume von je einer Woche entnommen worden sind, bei 
der bakteriologischen Untersuchung als frei von den Krankheitserregern befunden worden sind. 
89. 
! Die Regierungen, Kammern des Innern, können für den Umfang des Regierungsbezirkes 
oder einzelne Teile des Regierungsbezirkes anordnen, daß zureisende Personen, die sich inner- 
halb vier Wochen vor ihrer Ankunft in Gegenden aufgehalten haben, in denen übertragbare 
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Meldepflicht.
	        
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