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Verkehrs- 1 Die berufsmäßigen Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen haben bei der Pflege von
besrantns Personen, die an Diphtherie (Krupp), Kindbettfieber, übertragbarer Ruhr, Scharlach, Typhus
berufsmäßige oder offener Tuberkulose erkrankt sind, und bei der Pflege von Neugeborenen, die an übertrag-
Pflege. barer Augeneiterung erkrankt sind, ein waschbares Uberkleid zu tragen und die Vorschriften der
versonal. Desinfektionsanweisung vom 31. März 1909 (MAl. S. 287) genau zu befolgen;
sie dürfen insbesondere Personen, die an anderen Krankheiten leiden, gleichzeitig nur pflegen,
wenn sie vor dem jedesmaligen Zutritt zu solchen Personen sich selbst und die bei der Pflege
gebrauchten und wieder benötigten Gegenstände gründlich reinigen und desinfizieren und das
Überkleid wechseln.
II Für Hebammen sind die besonderen Bestimmungen der Dienstanweisung maßgebend.
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Fernhaltung 1 Jugendliche Personen, die an Diphtherie (Krupp), übertragbarer Genickstarre, über-
vom *# tragbarer Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand, Rotz, Fleisch-, Fisch-, Wurstvergiftung
Unter ichts (Paratyphus) erkrankt sind, müssen solange vom Besuche von Unterrichts= und Erziehungs-
und anstalten ferne gehalten werden, bis nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes oder
irehinn- in Ermangelung einer solchen nach dem Gutachten des Bezirksarztes eine Übertragung der
einschließlich Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
der Amslten I Außerdem sind vom Besuche von Unterrichts= und Erziehungsanstalten jugendliche Per-
fur Kinder im
vorschulpflich sonen ferne zu halten,
tigen Alter. die an offener Lungen= oder Kehlkopftuberkulose leiden,
die an Körnerkrankheit leiden, solange deutliche Eiterabsonderung der Augenbindehäute
vorhanden ist, 1
die an Masern leiden, bis zu drei Wochen nach Beginn der Krankheit,
die an Keuchhusten leiden, solange krampfhafte Hustenanfälle vorhanden sind,
die an Mumps (Parotitis epidemica) oder an Windpocken (Varicellen, Schafblattern)
leiden, solange die äußeren Krankheitserscheinungen vorhanden sind.
II! Jugendliche Personen aus Wohnungen, in denen eine der im Abs. I genannten Krank-
heiten ausgebrochen ist, müssen vom Besuche von Uuterrichts= und Erziehungsanstalten soweit
und solange ferne gehalten werden, als eine Verschleppung der Krankheit durch sie nach
Bescheinigung des behandelnden Arztes oder nach dem Gutachten des Bezirksarztes zu befürchten
ist; ohne ärztliche Bescheinigung oder amtsärztliches Gutachten sind sie zu dem Besuche der
Anstalten nur dann wieder zuzulassen, wenn die Erkrankten genesen oder aus der gemeinschaftlichen
Wohnung entfernt oder gestorben sind, und wenn nach Ablauf von 8 Tagen, bei Typhus
von 3 Wochen ein weiterer Erkrankungsfall in der Wohnung nicht mehr vorgekommen ist.