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übung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder
andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen (vgl. § 1 Abs. I d. Vollz.
Vorschr. z. GewSt Ges., § 28 d. VollzAnw. z. Umles.).
VI Zu Abs. III. Die Aufstellung des Steuerbevollmächtigten soll die Veranlagung erleichtern.
Er hat deshalb im Veranlagungs= und im Rechtsmittelverfahren in der Regel zunächst mit-
zuwirken. Zustellungen sind an ihn zu machen. Der Steuerpflichtige selbst ist jedoch seiner
Obliegenheiten nicht enthoben, wenn er hierfür in Anspruch genommen wird. Der Steuer-
bevollmächtigte haftet zwar auch für die Steuer seines Auftraggebers; die Anforderung soll
jedoch zunächst gegen den Pflichtigen selbst gerichtet werden, wenn nicht der Auftraggeber
den Steuerbevollmächtigten auch zur Entrichtung der Steuer besonders beauftragt hat. Wer
dem Verlangen nach Aufstellung eines Bevollmächtigten nicht rechtzeitig genügt, ist nach
Art. 75 Ziff. 1 strafbar.
8 4.
(Art. 3.)
7 Art. 3 betrifft die Steuerfreiheit der natürlichen Personen. Der König ist nicht aus-Stenerfreiheit
drücklich aufgeführt, weil die Steuerfreiheit des Staatsoberhaupts bereits allgemeinen Grund- ——
sätzen des bayerischen Staatsrechts entspricht. Das Gleiche gilt für die Königin und die (subjektt#e
Königinwitwe. Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Königliche Zivilliste, da diese Steuer-
keine eigene Rechtspersönlichkeit ist, sondern nur das Staatsoberhaupt nach seiner vermögens- sreizen).
rechtlichen Seite bezeichnet. Das auf die Zivilliste nach dem Gesetze vom 1. Juli 1834
(Ges Bl. S. 25) über die Festsetzung einer permanenten Zivilliste übergegangene Staatsgut
— das sog. zivillistische Staatsgut — fällt unter die Vorschriften über die Beranlagung
des Staates, soweit nicht für die zur Zivilliste gehörigen Schlösser eine Ausnahme besteht
(Verfürk. Beil. IV § 53).
II Zu Ziff. 1. Die Befreiung erstreckt sich im Hinblick auf die Verfassungsurkunde
Beil. IV § 53 nur auf die unter Art. 7 Abs. I Ziff. 4, Art. 16 fallenden Einkünfte
und auf den Mietwert der haussteuerfreien Schloßgebäude.
I Zu Ziff. 2. Die Einschränkung der Steuerfreiheit auf Ausländer bezieht sich nur
auf die in den Diensten der Vertreter anderer Staaten usw. stehenden Personen.
IV Zu Ziff. 3. Hiernach sollen insbesondere befreit sein der Päpstliche Nuntius, die beim
Deutschen Reiche beglaubigten diplomatischen Vertreter und die nicht die Staatsangehörigkeit
eines Bundesstaats besitzenden Berufskonsuln ausländischer Staaten.
Zu Abs. II. Bis auf gegenteilige Weisung ist davon auszugehen, daß Gegenseitigkeit
gewährt wird.