Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Steuerfreiheit 
juristischer 
Personen 
(subiektive 
Steuer- 
freiheit). 
460 
§ 5. 
(Art. 4.) 
1 Art. 4 betrifft die Steuerfreiheit der juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine. 
II Zu Ziff. 1. Hinsichtlich des Reichs vgl. §S 2, 4, 12 d. Res. v. 15. April 1911 
(Rel. S. 187), wodurch § 1 Abs. II d. RGes. vom 25. Mai 1873 (RGBl. S. 113) 
aufgehoben ist, soweit er sich auf die Befreiung des Reichs von Steuern bezieht. Die 
Befreiung des bayerischen Staates, nicht auch anderer Staaten, erstreckt sich auf den gesamten 
Staatsbesitz, die Staatsbetriebe nebst den ihren Zwecken dienenden Einrichtungen, insbesondere 
auch auf die Arbeiterpensionskasse und die Krankenkassen der Verkehrsverwaltung in Bayern, 
und auf die Königliche Bank nebst ihren Filialen. Ebenso erstreckt sich die Befreiung der 
Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften nur auf bayerische 
Gemeinwesen und auf deren gesamten Besitz und ihre Unternehmungen, Betriebe und Anstalten. 
Unter gemeindlicher Verwaltung stehende Stiftungen, Anstalten usw. mit selbständiger Rechts- 
persönlichkeit fallen nicht unter Ziff. 1; ihre etwaige ganze oder teilweise objektive Befreiung 
ist nach Art. 8 Ziff. 11, 12 zu bemessen. 
III Zu Ziff. 2. Unter den öffentlichen Kirchengesellschaften sind die drei christlichen 
Kirchengesellschaften im Sinne der Verfassungsurkunde Tit. IV § 9 und Beil. II § 24, 
also die der Katholiken, Protestanten und Reformierten, verstanden. Der Begriff der 
Kirchengemeinden bestimmt sich nach dem öffentlichen Rechte. Die etwaige Steuerbefreiung 
der lediglich den Zwecken der öffentlichen Kirchengesellschaften und der Kirchengemeinden 
dienenden Anstalten, Stiftungen und Fonds mit eigener juristischer Persönlichkeit ist nach 
Art. 4 Abs. I Ziff. 3, 4, Art. 8 Ziff. 11, 12 zu würdigen. 
IV Zu Ziff. 3. Die Befreiung der Kirchen= und der Kultusstiftungen, soweit sie durch 
Entrichtung der Steuer außerstand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, schließt 
sich an den Wortlaut der früheren Befreiung von der Kapitalrentensteuer nach Art. 4 
Ziff. 4 des KapSt Ges. vom 9. Juni 1899 an. Die Anwendung ist daher nach der 
früheren Auslegung und Praxis zu bemessen und es sind über die Voraussetzung der 
Steuerbefreiung dieser Stiftungen im Zweifel — wie früher — die zur Abgabe von Auf- 
schlüssen zunächst zuständigen kirchlichen und weltlichen Behörden einzuvernehmen. Unter 
den Missionsvereinen anerkannter Religionsgesellschaften sind die Missionsvereine der unter 
Abs. III genannten öffentlichen Kirchengesellschaften verstanden, darunter der katholische 
Ludwigsmissionsverein vom Jahre 1838, der Missionsverein der evangelisch-lutherischen 
Kirche vom Jahre 1853 und der protestantische Landesverein für innere Mission vom 
Jahre 1884. 
V Zu Ziff. 9. Unter diesen Genossenschaften sollen alle Gesellschaften von nichtgeschlossener 
Mitgliederzahl, demnach nicht nur die eingetragenen Genossenschaften, verstanden sein, die
	        
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