Steuerfreiheit
juristischer
Personen
(subiektive
Steuer-
freiheit).
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§ 5.
(Art. 4.)
1 Art. 4 betrifft die Steuerfreiheit der juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine.
II Zu Ziff. 1. Hinsichtlich des Reichs vgl. §S 2, 4, 12 d. Res. v. 15. April 1911
(Rel. S. 187), wodurch § 1 Abs. II d. RGes. vom 25. Mai 1873 (RGBl. S. 113)
aufgehoben ist, soweit er sich auf die Befreiung des Reichs von Steuern bezieht. Die
Befreiung des bayerischen Staates, nicht auch anderer Staaten, erstreckt sich auf den gesamten
Staatsbesitz, die Staatsbetriebe nebst den ihren Zwecken dienenden Einrichtungen, insbesondere
auch auf die Arbeiterpensionskasse und die Krankenkassen der Verkehrsverwaltung in Bayern,
und auf die Königliche Bank nebst ihren Filialen. Ebenso erstreckt sich die Befreiung der
Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften nur auf bayerische
Gemeinwesen und auf deren gesamten Besitz und ihre Unternehmungen, Betriebe und Anstalten.
Unter gemeindlicher Verwaltung stehende Stiftungen, Anstalten usw. mit selbständiger Rechts-
persönlichkeit fallen nicht unter Ziff. 1; ihre etwaige ganze oder teilweise objektive Befreiung
ist nach Art. 8 Ziff. 11, 12 zu bemessen.
III Zu Ziff. 2. Unter den öffentlichen Kirchengesellschaften sind die drei christlichen
Kirchengesellschaften im Sinne der Verfassungsurkunde Tit. IV § 9 und Beil. II § 24,
also die der Katholiken, Protestanten und Reformierten, verstanden. Der Begriff der
Kirchengemeinden bestimmt sich nach dem öffentlichen Rechte. Die etwaige Steuerbefreiung
der lediglich den Zwecken der öffentlichen Kirchengesellschaften und der Kirchengemeinden
dienenden Anstalten, Stiftungen und Fonds mit eigener juristischer Persönlichkeit ist nach
Art. 4 Abs. I Ziff. 3, 4, Art. 8 Ziff. 11, 12 zu würdigen.
IV Zu Ziff. 3. Die Befreiung der Kirchen= und der Kultusstiftungen, soweit sie durch
Entrichtung der Steuer außerstand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, schließt
sich an den Wortlaut der früheren Befreiung von der Kapitalrentensteuer nach Art. 4
Ziff. 4 des KapSt Ges. vom 9. Juni 1899 an. Die Anwendung ist daher nach der
früheren Auslegung und Praxis zu bemessen und es sind über die Voraussetzung der
Steuerbefreiung dieser Stiftungen im Zweifel — wie früher — die zur Abgabe von Auf-
schlüssen zunächst zuständigen kirchlichen und weltlichen Behörden einzuvernehmen. Unter
den Missionsvereinen anerkannter Religionsgesellschaften sind die Missionsvereine der unter
Abs. III genannten öffentlichen Kirchengesellschaften verstanden, darunter der katholische
Ludwigsmissionsverein vom Jahre 1838, der Missionsverein der evangelisch-lutherischen
Kirche vom Jahre 1853 und der protestantische Landesverein für innere Mission vom
Jahre 1884.
V Zu Ziff. 9. Unter diesen Genossenschaften sollen alle Gesellschaften von nichtgeschlossener
Mitgliederzahl, demnach nicht nur die eingetragenen Genossenschaften, verstanden sein, die