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wurden; so können z. B. auch Gratifikationen, durch die Umstände oder Geschäftsgebrauch
gebotene sog. Geschenke als Betriebsausgaben in Betracht kommen (Art. 12 Abs. III Ziff. 1).
V Da die Reineinkünfte nach den vier Haupteinkommensquellen getrennt ermittelt werden
sollen, so sind etwaige gemeinschaftliche Betriebsausgaben (Löhne, Versicherungsbeiträge usw.)
auf die Einkünfte aus den einzelnen Hauptquellen angemessen zu verteilen. Verluste bei
einer Hauptquelle dürfen an den Gewinnen aus einer anderen Hauptquelle abgesetzt werden.
VI Ebenso wie ausstehende Betriebsforderungen zu den Einkünften, so zählen geschuldete
Betriebsausgaben zu den Ausgaben desjenigen Wirtschaftsjahrs, in welchem sie entstanden
sind. Ein doppelter Abzug, nämlich im Jahre der Entstehung und im Jahre der Be-
zahlung, ist unzulässig.
VI Unzulässig ist der Abzug an den Einkünften, soweit Betriebsausgaben und abziehbare
Verbrauchsausgaben zu Einkünften wirtschaftlich in Beziehung stehen, die bei der Veranlagung
außer Betracht zu bleiben haben (Art. 8, ferner auch in Fällen der Art. 2, 3, 6, sodann
des Art. 2 d. Einf Ges.). Eine solche wirtschaftliche Beziehung ist außer bei den auf solche
Einkünfte erwachsenen Betriebsausgaben namentlich bei jenen Schuldzinsen und Lasten an-
zunehmen, die auf den Ankauf oder die Verbesserung von Einkommensquellen (Grundvermögen,
Gewerbebetrieben) zurückzuführen sind, deren Ertrag in Bayern nicht steuerbar ist. Die
Eintragung im Grundbuch ist hierbei nicht entscheidend.
Vill Bei der subjektiven beschränkten Steuerpflicht (Art. 2) dürfen die im Art. 12 Abs. II
Ziff. 1 bezeichneten abziehbaren Verbrauchsausgaben nur nach dem Verhältnisse der in
Bayern zu veranlagenden Einkünfte zu dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen abgesetzt
werden. Ein Abzug für Versicherungsbeiträge und Versicherungsprämien (Art. 12 Abs. II
Ziff. 2, 3) ist nicht statthaft. Wenn der Steuerpflichtige eine solche Verteilung seiner
Schuldzinsen, Renten und ähnlichen dauernden Lasten auf die in Bayern und die außerhalb
Bayerns zu veranlagenden Einkünfte geltend machen will, so hat er auch die erforderlichen
Unterlagen hierfür zu erbringen.
8 18.
(Art. 12 Abs. 1.)
1 Art. 12 Abs. I bringt nur eine beispielsweise Aufzählung zum Zwecke der
näheren Erlänterung dessen, was unter den Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einkünfte verstanden ist. Indem für weitere Einzelheiten auf die §§ 22 ff.
verwiesen wird, sei hierzu bemerkt:
I1 Zu Ziff. 2. Unter diesen abziehbaren Kosten sind alle Instandhaltungs-
(Wiederherstellungs-, Ausbesserungs-) und alle Ersatzbeschaffungs-(Nachschaffungs-)Kosten
verstanden, d. h. jene Aufwendungen, die gemacht sind, um die einzelnen Einkommensquellen
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Betriebs-
ausgaben.