Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 
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Bewässerung), — nicht auch für die Unterhaltung der Gebäude, Gebäudeteile 
und baulichen Anlagen, die zum Haushalt oder zu anderen mit dem Wirtschafts- 
betriebe nicht zusammenhängenden Zwecken benützt werden, 
für die Erhaltung oder Ergänzung — nicht auch für die Verbesserung oder 
Vermehrung — des lebenden und toten Betriebsinventars, soweit nicht für diese 
Zwecke (Abs. V Ziff. 1, 2) Abschreibungen stattfinden (8§ 18 Abs. II, IV, 22 
Abs. IV), 
für die Versicherung der Wirtschaftsgebände, des lebenden und des toten Betriebs- 
inventars — nicht auch der Haushaltungseinrichtung —, ferner der Vorräte 
und der zu gewärtigenden Erzeugnisse gegen Feuer-, Hagel= und anderen Schaden 
sowie für die Versicherung gegen Haftpflicht, 
für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume — nicht auch der für den 
Haushalt benützten Räume —, ferner für elektrische Kraft, 
für Samen, Pflanzen, Futter, Stroh, Dungmittel, Rohstoffe und sonstige 
Materialien, die für den laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließlich der Neben- 
betriebe zugekauft worden sind, 
für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge des zum Wirtschaftsbetriebe — nicht 
auch des zum Familienhaushalt oder zu persönlichen Dienstleistungen — ange- 
nommenen Personals, soweit diese Bezüge nicht den Wirtschaftserzeugnissen ent- 
nommen sind (Abs. I Ziff. 3, Abs. II), ferner die Pacht= und die Mietzinse 
für einzelne zum eigenen Betriebe hinzugepachtete Grundstücke, für zum Betriebe 
hinzugemietete Räume, Maschinen usw., 
an Beiträgen, die vom Steuerpflichtigen gesetzlich oder vertragsmäßig zu Kranken-, 
Unfall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, Witwen= und Waisen-Kassen 
oder -Versicherungen für das zum Wirtschaftsbetrieb angenommene Personal zu 
entrichten sind, 
an indirekten Abgaben (Branntwein-, Zuckersteuer, Malzaufschlag usw.), — nicht 
aber an direkten Steuern, Kirchensteuern und Umlagen — ferner an Beiträgen 
zu öffentlichrechtlichen Wassergenossenschaften und zu öffentlichrechtlichen Verbänden 
für Standesvertretung, 
an Bodenzinsen. 
Ferner gelten als Betriebskosten: 
ein der wirklichen Abnützung entsprechender Hundertsatz des Wertes der dem Wirt- 
schaftsbetriebe dienenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, ferner auch 
des Wertes des lebenden und toten Betriebsinventars, soweit nicht die Ausgaben 
für Ersatzbeschaffungen unter den laufenden Betriebsausgaben (Abs. V Ziff. 2)
	        
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