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Ausgabe zu stellen, der dem Umfange der Tätigkeit im Betrieb entspricht. Eine bloß
gelegentliche Verwendung des im Wirtschaftsbetriebe tätigen Personals auch im Haushalte
soll außer Betracht bleiben.
XV Dem nach den Vorschriften der Abs. I bis XIII errechneten Reinertrage des land-
wirtschaftlichen Betriebs ist auf alle Fälle der Mietwert der Gebäude und Gebäude-
teile zuzusetzen, die vom Wirtschafter für sich, seine Ehefrau und das nicht im Betriebe tätige
Personal zu Wohnungs= und hauswirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Wegen der Er-
mittelung dieser Einkünfte aus Hausbesitz wird auf § 32, wegen des Abzugs der abziehbaren
Verbrauchsausgaben, insbesondere der Schuldzinsen und dauernden Lasten, darunter Alten-
teile, Austräge, Leibgedinge auf § 19 Abs. III, wegen der etwaigen Steuerermäßigungen
für das festgesetzte steuerbare Einkommen auf § 41 Abs. II bis V verwiesen. ·
§·24.
(Art. 13.)
1 Eine weitere rechnerische Ermittelung der Einkünfte aus dem Eigenbetriebe der Land= Andere
wirtschaft ist in der Form möglich, daß die Werte des Betriebsvermögens am Anfang und Wehrnlie
am Schlusse des Betriebsjahrs gegen einander abgeglichen werden. Dem Differenzbetrag per
ist alsdann einerseits der Betrag oder Geldwert dessen hinzuzusetzen, was im Laufe des Reineinklinste
Jahres aus den Ergebnissen des Wirtschaftsbetriebs an Bargeld oder Erzeugnissen für nicht Eigssboren e
dem Wirtschaftsbetriebe dienende Zwecke entnommen wurde, anderseits ist von ihm der Geld= der tand-
betrag oder Geldwert jener Verbesserung oder Vermehrung des Betriebsvermögens abzusetzen, die wirtschaft.
nicht mit Mitteln des Wirtschaftsbetriebs, sondern mit zugeschossenen Mitteln durchgeführt wurde.
II! Unter dem Betriebsvermögen soll hierbei das gesamte dem landwirtschaftlichen Betriebe
gewidmete Vermögen mit Ausnahme der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und Gebäude
samt baulichen Anlagen verstanden sein. Es umfaßt daher insbesondere den Kassenbestand,
die ausstehenden Forderungen, die sonstigen Geldbetriebsmittel (Bareinlagen und Wertpapiere
bei Kreditanstalten, Betriebsreservefonds usw.) und das lebende und tote Betriebsinventar
mit Einschluß der Erzeugnisse und Vorräte.
III Bei dieser Berechnungsform sind in Einnahme zu stellen:
1. der Wert des Betriebsvermögens am Schlusse des Betriebsjahrs,
2. die dem Wirtschaftsbetrieb entnommenen Mittel zur Vermehrung und Verbesserung
des nicht zum Betriebsvermögen gerechneten Vermögens des Steuerpflichtigen,
insbesondere zum Ankaufe von Grundstücken, zu Be= und Entwässerungsanlagen,
zum Neubau oder zur Vergrößerung von Wirtschaftsgebäuden, ferner zur Tilgung
von Schulden und Kaufschillingszielfristen, zu Kapitalsanlagen usw. (Art. 12
Abs. III Ziff. 1, 2),