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vorausgesetzt, daß dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen und sonstige Gegenstände
bei. der Aufstellung der Bilanz zum wirklichen, allenfalls berichtigten Anschaffungs= oder
Herstellungspreis abzüglich angemessener Abschreibungen bewertet werden.
II Soweit der Steuerpflichtige hierbei (Abs. 1) die steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere
die Art. 7, 8, 11, 12 des Gesetzes und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften, nicht
beachtet hat, ist die erforderliche Berichtigung des bilanzmäßigen Reinertrags vorzunehmen. Es
ist daher namentlich darauf zu achten, daß Ausgaben, deren Abzug gesetzlich unzulässig ist (Art. 12
Abs. III, § 20), in den Büchern nicht unter den Ausgaben eingestellt sind und gegebenenfalls dem
bilanzmäßigen Reinertrage wieder zugesetzt werden, ferner aber auch, daß abziehbare Ver-
brauchsausgaben (Art. 12 Abs. II, §§ 19, 34 Abs. VIII), die schon in den Büchern
unter den Ausgaben eingestellt und auf solchem Wege in der Gewinn= und Verlustrechnung
berücksichtigt wurden, an dem bilanzmäßigen Reinertrag nicht wiederholt abgezogen werden.
III Die von dem Steuerpflichtigen bei seiner Buchführung angenommenen Grundsätze hin-
sichtlich der Abschreibungen, ferner hinsichtlich der Rücklagen zur Ausgleichung wahrscheinlicher
Betriebsverluste (Art. 12 Abs. I Ziff. 4, 9, § 18 Abs. IV, VII) sollen insoweit unbeanstandet
bleiben, als nicht die Höhe der Abschreibungen im einzelnen Falle das nach allgemeinem
Gebrauch übliche oder durch die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Maß
offenbar erheblich übersteigt. In diesem Falle und wenn sonst versteckte Reserven aus dem Ertrage
des maßgebenden Jahres angesammelt werden, ist der über das steuerrechtlich zulässige Maß
hinaus abgesetzte Betrag dem bilanzmäßigen Reinertrage zuzuschlagen.
§ 36.
(Art. 14.)
1 Bei Steuerpflichtigen, die keine Handelsbücher nach Vorschrift der §8§ 38 ff. des Handels= Ermittelung
gesetzbuchs führen, ist der Reinertrag unter Beachtung der steuergesetzlichen Vorschriften aus —x
der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu ermitteln. dei nichtbun-
II Hierbei sind als Betriebseinnahmen zu behandeln insbesondere: führenden
1. der Erlös für alle gegen Barzahlung, auf Kredit oder gegen sonstige Vorteile —
verkauften Erzeugnisse und Waren,
2. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art gewährten oder bedungenen
Gegenleistungen, Vergütungen, Provisionen usw.,
3. die Einnahmen aus Erträgnissen des Grund= und des Kapitalvermögens, das dem
Gewerbebetriebe gewidmet ist,
4. der Geldwert der zum Gebrauch oder Verbrauche des Steuerpflichtigen, seiner
Familienangehörigen und des nicht im Gewerbebetriebe tätigen Personals aus dem
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