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Betrieb entnommenen Erzeugnisse und Waren, welcher Geldwert nach den im
Betrieb üblichen Verkaufspreisen und, falls sich hierfür kein Anhalt bietet, nach
den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen ist,
5. der Geldwert des am Schlusse des maßgebenden Jahres vorhandenen Bestandes
an Wirtschaftserzeugnissen und Vorräten.
III Dagegen kommen als Ausgaben alle jene Aufwendungen in Abzug, die nach den Art. 11, 12
als Betriebsausgaben gelten. Dabei findet § 23 Abs. V bis XIV entsprechende Anwendung.
1V7 Wegen des Abzugs der im Gewerbebetrieb anfallenden Schuldzinsen sowie der sonstigen
abziehbaren Verbrauchsausgaben wird auf die Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. II, 88 18 Abs. III,
19, 34 Abs. VIII, verwiesen.
§ 37.
(Art. 14).
Schätzung 1 Kann angenommen werden, daß genügende und hinreichend verlässige Unterlagen für die
n anerhühe Berechnung des Reinertrags fehlen, so ist er auch bei gewerbetreibenden Steuerpflichtigen in
aus den entsprechender Anwendung des § 26 durch Schätzung zu ermitteln.
Gewerbe- II Soweit eine ins einzelne gehende Schätzung nicht für erforderlich erachtet wird, ist der
beirtehe. Reinertrag unter Würdigung aller seine Höhe beeinflussenden Umstände, insbesondere des
Umfanges und der Lage der Geschäftsräume, der Zahl des beschäftigten Personals, der
Betriebsweise, der Größe und der Verhältnisse der Kundschaft, des in der Geschäftsbranche
üblichen Gewinns, durch Angleichung an verlässig bekannte Reinerträge gleichartiger Gewerbe-
betriebe an demselben Orte oder an anderen Orten mit ähnlichen gewerblichen Verhältnissen
unter entsprechender Beachtung des § 22 Abs. VIII summarisch zu schätzen. Auch § 27
Abs. I bis V, VIII kann entsprechende Anwendung finden.
§ 38.
(Art. 15).
3. Einkünfte 1 Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen Zinsen, Renten und geldwerte Vorteile
rhl, aus eigenem oder zur Nutzung überlassenem Kapitalvermögen jeder Art ohne Rücksicht darauf,
und öob das Kapitalvermögen in bayerischen oder außerbayerischen Wertpapieren, Forderungen usw.
Ermittelung angelegt ist, ob es innerhalb oder außerhalb Bayerns verwaltet wird, ob die Zinsen erhoben,
—mms gestundet oder zum Kapitale geschlagen werden (vgl. jedoch Abs. III).
hieraun. U Wird infolge der Anlage des Kapitalvermögens außerhalb Bayerns derselbe Bezugs-
berechtigte für denselben Bezug auch anderwärts mit einer direkten Staatssteuer veranlagt,
so kann um Berücksichtigung dieses Umstands nach Art. 2 des Einführungsgesetzes nach-
gesucht werden (§ 1 Abs. VII). Bis auf Weiteres besteht keine Erinnerung, daß an den