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Einkünften aus Kapitalvermögen die hierwegen nachweislich anderwärts zu entrichtende Ein-
kommensteuer abgezogen wird.
III Fallen derartige Einkünfte im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus dem gewerb-
lichen Betriebskapital an, so sind sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu rechnen
(§§ 34 Abs. I, 36 Abs. II Ziff. 3).
IV Erhöhungen oder Verminderungen des Kurswerts von Wertpapieren und hieraus fließende
Gewinne oder Verluste, namentlich auch bei der Gelegenheitsspekulation, bleiben außer Betracht.
V Die Steuerpflicht soll sich nicht auf die im Gesetz einzeln angeführten derartigen Bezüge
beschränken, wie es nach Art. 1 des Kapitalrentensteuer-Gesetzes vom 9. Juni 1899 der
Fall war. Die Aufführung im Gesetze soll vielmehr nur einen Anhalt dafür bieten, welche
von den begriffsmäßig steuerbaren Einkünften (Art. 7) unter die Einkünfte aus Kapital-
vermögen fallen.
VI. Hiernach sind insbesondere steuerbar:
1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund= und Rentenschulden, Spar-
kasseneinlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus
verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige
Rentenbezüge.
Ohne Belang ist es, ob über solche Kapitalforderungen Urkunden (Hypo-
thekenbriefe, Handscheine, Depositenscheine, Bankscheine usw.) ausgestellt sind oder
nicht und wer der Schuldner ist.
Zu den Zinsen sind nicht nur vertragsmäßige Zinsen, sondern Zinsen jeder
Art zu rechnen, namentlich auch Verzugszinsen, Prozeßzinsen, gesetzliche Zinsen
(§§ 256, 347, 452, 698 usw. d. BG.), ferner auch Zinsen aus verzinslichen
Lotterielosen und Prämienanlehen, dagegen nicht jene Beträge, die zur allmählichen
Kapitalsrückzahlung bestimmt sind (Amortisationsquoten, § 19 Abs. I1).
Unter den Renten sind nur solche aus Kapitalvermögen verstanden.
Ihnen reihen sich die von dem Bezugsberechtigten vererbbaren Renten an,
namentlich fixierte Gefälle (Bodenzinse), die weder der Staats= noch der Ab-
lösungskasse überwiesen wurden, Entschädigungsrenten für Hoheitsrechte, Überbau-,
Notwegs-, Erbbaurenten (§§ 912, 917, 1012 d. BGB.) (vogl. § 40 Abs. 1
Ziff. 5.)
Zu den vererblichen Renten zählen nicht Zeitrenten, Widdume, Stif-
tungsrenten, Apanagen, Präbenden usw., die, wie auch früher nach Art. 2
Buchst. e d. Eink St Ges. v. 9. Juni 1899 als Bezüge aus Rechten (Art. 16
Abs. I Ziff. 5) gelten.