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der Justizminister wesentlich betheiligt. Das mit der Sache befasste
Gericht hatte nämlich nach der Erhebung des Konfliktes
und nach Veranlassung einer Erklärung der betheiligten Privatpersonen
über den Konflikt gutachtlich an den Minister zu berichten,
während der Verwaltungsbehörde, von welcher der Konflikt
erhoben worden, die gleiche Pflicht dem betheiligten Verwaltungschef
gegenüber oblag. Der letztere konnte, wenn er die
Konfliktserhebung nicht für begründet hielt, dieselbe zurücknehmen,
und der Justizminister veranlasste daraufhin den Fortgang des
Rechtsverfahrens. Im entgegengesetzten Falle durften beide Verwaltungsbeamten
nicht nur ihre Bemerkungen dem Gerichtshofe
vorlegen, sondern auch den Berathungen desselben einen Rath
ihres Departements beigeben. Die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes
erfolgte nach Vortrag zweier Referenten unter Mitwirkung
von mindestens sieben Mitgliedern °°).
Die mannigfachen öffentlichen Besprechungen, welche das
(sesetz von 1854 erfahren hat, bewegen sich meist auf politischem
Felde. Fast einstimmig und oft erbittert ıst Tendenz und Ausführung
angefochten worden, wie ein Blick in die bewegten Reiclıstagsverhandlungen
bei Berathung des $ 13 R.-B.-G. und $ 11
E.-G. zum G.-V.-G. einerseits und in die vielen zum Theil anonymen
Schriften andererseits lehrt. Unsere Aufgabe ist es, unter
Uebergehung dieser politischen Streitfragen das Gesetz im Zusammenhange
mit seinen Vorgängern zu betrachten, als deren
„organischer“ Bestandtheil es von einigen wenigen Schriftstellern
erachtet wird ?*), während es die überwiegende Mehrzahl für den
Ausdruck eines völlig neuen Systems in Preussen ansieht °”).
5) 88 1. 5. 6. 9 ff. 16 ff, Ges. v. 8. April 1847.
8) Koch, ein zweiter Beitrag zur Konfliktsgesetzgebung, in Gruchat’s
Beitr, zur Erl. des preuss. R. etc. V 8. 249 ff. 258 und die anonyme
Schrift eines preuss. Richters über die Befugniss der ordentl. Gerichte zur
straf- und zivilrechtlichen Verfolgung v. Staatsbeamten u. s. f. 8. 7.
7) Hierher gehören die mehrfach angezogenen Reden des Abg. DR. GNkISsT
(bei Ber. des $ 11 E.-G. zum G.-V.-G.), ferner: Derselbe, Verwaltung,
Justiz, Rechtsweg S. 188. Derselbe, Vier Fragen u. s. f, S. 41. HaceEns.
über Kompetenzkonflikte in Schering’s Arch. f. rechtsw. Abh. I S. 349.
STIEvE, über das preuss. Konfliktsges. v. 13. Feb. 1854 in Hinschius und
Behrend’s Ztschrft. f. Gesetzgeb. und Rechtspfl. in Preussen III S. 47 ft.
v. RöNnNE, preuss, Staatsr,. II, 1 S. 508 ff, n. 3b.