Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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(z. B. nach Art. 72 d. BeamtGes.) ist ein einmaliger Bezug und zählt als 
solcher nicht zu den Einkünften (§ 39 Abs. V). 
die nichtvererblichen Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Zeitrenten, Versiche- 
rungsrenten und sonstigen wiederkehrenden Bezüge, sofern sie nicht unter die Art. 
13 bis 15 fallen. 
Nichtvererbliche Renten sind solche wiederkehrende Bezüge, die der Empfänger 
nicht vererben, über die er also seinerseits nicht letztwillig verfügen kann 
(vgl. 8 38 Abs. V Ziff. 1). 
Zu den steuerbaren Renten zählen auch die Unfall-, Alters-, Invalidenrenten. 
Vorausgesetzt wird bei allen diesen Bezügen (Ziff. 5), daß sie keine freiwilligen 
Leistungen oder keine solchen Leistungen sind, die zufolge der gesetzlichen Unterhalts- 
pflicht gewährt werden (Unterhaltsrenten, § 39 Abs. V.). 
IIAn diesen Einkünften dürfen alle jene Aufwendungen abgesetzt werden, die unter die 
Betriebsausgaben im weiteren Sinne fallen (Art. 11, 12 Abs. I, §§ 17, 18), darunter 
auch Ausgaben zugunsten des Dienstherrn oder Auftraggebers, für welche die Entschädigung 
in der Gegenleistung für die übernommene Tätigkeit mitenthalten ist, z. B. Ausgaben für 
Beleuchtung, für gewisse Stoffe bei Arbeitern, für Anschaffung von Zeitungen bei Kellnern 
usw. 
Im einzelnen ist zu beachten: 
1. Aufwendungen zur Vorbereitung für einen Beruf, für die ersten Einrichtungen 
und die Verbesserung der Einrichtungen zur Ausübung eines Berufs, Kosten für 
Reisen zur weiteren allgemeinen beruflichen Ausbildung oder zu Kur= und Er- 
holungszwecken sind nicht abziehbar, wohl aber Aufwendungen für Instandhaltung 
der Einrichtungen, für Nachschaffung der Fachschriften, für Hilfsstoffe und Hilfs- 
kräfte und für Räumlichkeiten, die unmittelbar zur Berufsausübung dienen. Hiernach 
werden z. B. die Ausgaben der Arzte, Rechtsanwälte für Anschaffung von Auto- 
mobilen nicht abziehbar sein, wohl aber die Kosten der laufenden Unterhaltung 
und des Betriebs usw. 
Aufwendungen für die Amtskleidung und ebenso für jede andere Berufs= oder 
Arbeitskleidung sowie für etwaige besondere Abnützung der Kleidung sollen nicht 
abziehbar sein. 
Verluste beim Geldverkehre, die ein Beamter oder Privatbediensteter ohne sein 
Verschulden erlitten hat, dürfen abgezogen werden, wenn der Beamte mit Rücksicht 
auf die Kassenführung nicht ein — steuerfrei zu belassendes — Mankogeld 
bezieht. 
III Wegen des Abzugs der abziehbaren Verbrauchsausgaben, insbesondere der Schuldzinsen 
und dauernden Lasten, wird auf Art. 12 Abs. II, § 19 verwiesen.
	        
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