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(z. B. nach Art. 72 d. BeamtGes.) ist ein einmaliger Bezug und zählt als
solcher nicht zu den Einkünften (§ 39 Abs. V).
die nichtvererblichen Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Zeitrenten, Versiche-
rungsrenten und sonstigen wiederkehrenden Bezüge, sofern sie nicht unter die Art.
13 bis 15 fallen.
Nichtvererbliche Renten sind solche wiederkehrende Bezüge, die der Empfänger
nicht vererben, über die er also seinerseits nicht letztwillig verfügen kann
(vgl. 8 38 Abs. V Ziff. 1).
Zu den steuerbaren Renten zählen auch die Unfall-, Alters-, Invalidenrenten.
Vorausgesetzt wird bei allen diesen Bezügen (Ziff. 5), daß sie keine freiwilligen
Leistungen oder keine solchen Leistungen sind, die zufolge der gesetzlichen Unterhalts-
pflicht gewährt werden (Unterhaltsrenten, § 39 Abs. V.).
IIAn diesen Einkünften dürfen alle jene Aufwendungen abgesetzt werden, die unter die
Betriebsausgaben im weiteren Sinne fallen (Art. 11, 12 Abs. I, §§ 17, 18), darunter
auch Ausgaben zugunsten des Dienstherrn oder Auftraggebers, für welche die Entschädigung
in der Gegenleistung für die übernommene Tätigkeit mitenthalten ist, z. B. Ausgaben für
Beleuchtung, für gewisse Stoffe bei Arbeitern, für Anschaffung von Zeitungen bei Kellnern
usw.
Im einzelnen ist zu beachten:
1. Aufwendungen zur Vorbereitung für einen Beruf, für die ersten Einrichtungen
und die Verbesserung der Einrichtungen zur Ausübung eines Berufs, Kosten für
Reisen zur weiteren allgemeinen beruflichen Ausbildung oder zu Kur= und Er-
holungszwecken sind nicht abziehbar, wohl aber Aufwendungen für Instandhaltung
der Einrichtungen, für Nachschaffung der Fachschriften, für Hilfsstoffe und Hilfs-
kräfte und für Räumlichkeiten, die unmittelbar zur Berufsausübung dienen. Hiernach
werden z. B. die Ausgaben der Arzte, Rechtsanwälte für Anschaffung von Auto-
mobilen nicht abziehbar sein, wohl aber die Kosten der laufenden Unterhaltung
und des Betriebs usw.
Aufwendungen für die Amtskleidung und ebenso für jede andere Berufs= oder
Arbeitskleidung sowie für etwaige besondere Abnützung der Kleidung sollen nicht
abziehbar sein.
Verluste beim Geldverkehre, die ein Beamter oder Privatbediensteter ohne sein
Verschulden erlitten hat, dürfen abgezogen werden, wenn der Beamte mit Rücksicht
auf die Kassenführung nicht ein — steuerfrei zu belassendes — Mankogeld
bezieht.
III Wegen des Abzugs der abziehbaren Verbrauchsausgaben, insbesondere der Schuldzinsen
und dauernden Lasten, wird auf Art. 12 Abs. II, § 19 verwiesen.