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1. Es ist erforderlich, daß der Steuerpflichtige seinen Abkömmlingen (ehelichen Kindern,
Enkeln, Urenkeln) auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (88 1601 bis 1603,
1610 bis 1613 d. BGB.), also mangels ausreichender eigener Einkünfte dieser
Abkömmlinge aus ihrem Vermögen und aus dem Ertrag ihrer Arbeit den standes-
gemäßen Unterhalt in der Hauptsache tatsächlich gewährt. Der freiwillige Unter-
halt oder bloße Unterstützungen würden nicht genügen.
2. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf, bei einer der Erziehung bedürf-
tigen Person auch die Kosten der Erziehung und der Vorbildung für einen Beruf
(§§ 1610, 1611 d. BGB.).
3. Wenn diese Voraussetzungen (Ziff. 1, 2) vorliegen, sind Abkömmlinge, die bei
Beginn des Steuerjahrs das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die
ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügen, ohne weiteres einzurechnen. Bei anderen
(über 15 Jahre alten) Abkömmlingen ist die Einrechnung weiter davon abhängig,
ob sie noch in der Vorbildung für einen Beruf begriffen sind.
4. Die Vorbildung für einen Beruf ist als abgeschlossen zu betrachten, wenn der
Abkömmling die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs erlangt hat. Hierüber
ist von Fall zu Fall je nach der Art des Berufs zu entscheiden.
Hinsichtlich der neben den Ermäßigungen der Art. 18, 19 weiter zulässigen außer-
ordentlichen Steuerermäßigung wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträch-
tigender Verhältnisse (Art. 20) ist zu beachten:
1. Es wird erfordert, daß die Unterhaltsgewährung Folge der Erfüllung einer recht-
lichen oder wenigstens einer sittlichen Verpflichtung, nicht Ausfluß bloßer Privat-
wohltätigkeit ist und zwar gegenüber Abkömmlingen und mitttellosen sonstigen
Angehörigen. Hierunter sind vorzugsweise Verwandte und Verschwägerte in auf-
und absteigender Linie, Adoptiv-Eltern und -Kinder, Ehegatten und Geschwister
verstanden. Es soll jedoch nicht ausgeschlossen sein, auch Fälle zu berücksichtigen,
die entferntere Verwandte betreffen.
2. Die andauernde Krankheit kann den Steuerpflichtigen selbst oder auch Familien-
angehörige betreffen.
3. Unter die besonderen Unglücksfälle zählen nur außergewöhnliche wirtschaftliche
Verluste z. B. durch Brandschaden, Viehseuchen, Überschwemmungen u. dogl.,
nicht aber Verschuldung.
4. Die Ermäßigung kann nur bewilligt werden, wenn die Belastung des Steuer-
pflichtigen infolge der angeführten Verhältnisse eine außergewöhnliche ist. Hierunter
fällt die schon nach Abs. IV berücksichtigte Belastung durch die regelmäßige Kinder-
erziehung nicht. Ob eine solche außergewöhnliche Belastung vorliegt, ist von Fall
zu Fall zu entscheiden.