Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 507 
IV. Veranlagung der Stener. 
1. Ort der Veranlagung. 
8 42. 
(Art. 22.) 
1 Zu Art. 22 Abs. I vgl. wegen der Begriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt" § 1 Abs. V. 
Hier ist nur der persönliche, nicht auch der dienstliche Wohnsitz gemeint. 
II Das Steuervorjahr ist das dem Steuerjahr (erstmals 1912) vorausgehende Jahr (erst- 
mals 1911), vgl. Art. 10 Abs. II, § 15 Abs. I. 
Ul Die im Art. 22 Abs. I Satz 2 bezeichneten Überweisungen zufolge einer Wohn— 
sitz- oder Aufenthaltsänderung im Laufe des letzten Vierteljahrs des Steuervor- 
jahrs sind mit Formularen zu betätigen. Wegen eines Formulars hierfür siehe die Anlage 3.—2## 
Es empfiehlt sich, das Formular unter Benützung von Pauspapier und ——“- 
auszufüllen, so daß die auf der 3. Seite des Formulars vorgedruckte und mit der 1. und 
2. Seite durch Perforierung verbundene Bestätigung vor der Rücksendung nur des Bei- 
drucks des Siegels sowie der Angabe des Datums und wenn möglich auch der Steuerlisten- 
nummer bedarf. 
IV Abgesehen von diesen Überweisungen und den seltenen Fällen einer etwaigen Über- 
weisung wegen eines Wegzugs, mit dem ein Erlöschen der subjektiven Steuerpflicht (Steuer- 
abgang) und ein Neueintritt in die subjektive Steuerpflicht (Steuerzugang) verbunden ist 
(ogl. Art. 68 Abs. I, § 80 Abs. VI), hat eine Uberweisung im Laufe des Steuer- 
jahrs zu unterbleiben. Der Veranlagungsort bleibt vielmehr für das ganze Steuerjahr 
maßgebend. Wegen der Uberweisung weggezogener Personen, die nicht als Steuerabgang 
und Steuerzugang im Laufe des Steuerjahrs in Betracht kommen, zur Veranlagung 
für das nächste Steuerjahr vgl. S§ 81 Abs. I 
V Ist von einem Pflichtigen bekannt, daß er einen mehrfachen Wohnsitz in Bayern hat, 
so ist er zu befragen, an welchem Orte er bis auf Weiteres veranlagt werden will. Die 
Erklärung des Pflichtigen ist den übrigen Rentämtern mitzuteilen. 
M Is Ort der Veranlagung von Personen, die in Bayern weder Wohnsitz noch Auf- 
enthalt, aber außerhalb Bayerns einen dienstlichen Wohnsitz haben und nach Art. 1 Abf. 1 
Ziff. 1 zur Besteuerung herangezogen werden, wird München bestimmt. Die Veranlagung 
ist beim Stadtrentamte München II vorzunehmen (Art. 22 Abs. U). 
nn Wegen des Sitzes der im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen (der 
juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine) vgl. § 2 Abs. III, Art. 22 Abs. III. 
Ver- 
anlagungs-
	        
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