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VIl Gegen die Entscheidungen auf Grund des Art. 22 Abs. IV ist kein Rechtsmittel zu-
lässig. Auch im übrigen sind gegen Entscheidungen der Steuerinstanzen über den Ort der
Veranlagung die im Eink St Ges. vorgesehenen Rechtsmittel nicht zulässig, soweit nicht die
den Steuerinstanzen für die Zwecke der Steuerveranlagung obliegenden Feststellungen über
Wohnsitz, Aufenthalt usw. gleichzeitig auch zu Entscheidungen über den Ort der Veranlagung
führen. Außerdem sind die Steuerinstanzen zur Entscheidung in allen Fällen zuständig,
in denen es sich um eine Steuerausscheidung handelt. Handelt es sich dagegen außerhalb
des Veranlagungs= und Ausscheidungsverfahrens um die Frage, welche Gemeinde
umlagenberechtigt ist, so haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Dieser Fall tritt
z. B. ein, wenn der Pflichtige oder die Gemeinden die anläßlich der Steuerveranlagung
gepflogenen endgültigen Feststellungen der Steuerinstanzen über Wohnsitz, Aufenthalt und Sitz
für die Zwecke der Umlagenerhebung nicht anerkennen. Vgl. hierher übrigens § 63 Abs XII.
2. Vorbereitung der Veraulagung bis zur Einforderung der Steuererklärungen.
§ 43.
Mitteilungs- a das gesamte Einkommen eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer an einem
nerne: Orte (dem Veranlagungsort) erfaßt werden muß, ist dafür Sorge zu tragen, daß dem
dogen, Rentamte des Veranlagungsorts alle Einkünfte des Steuerpflichtigen und das hierauf bezüg-
Personal- liche Material zur Kenntnis kommen und eine Einkommensteuerveranlagung eines und des-
Kangl selben Steuerpflichtigen an mehreren Orten vermieden bleibt. Zu diesem Zwecke haben die Rent-
ein- ämter, denen die gegenseitige wirksamste Unterstützung im allgemeinen zur besonderen Pflicht
enunor,, gemacht wird, tunlichst alsbald nach Erscheinen dieser Vorschriften und künftig jeweils,
sätze. sobald sich irgendwelche Anderungen in den ihnen bekannten Vermögens-, Besitz= und Ein-
kommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen, dessen Veranlagungsort nicht in ihrem Bezirke
liegt, ergeben oder weiter Sachdienliches bekannt wird, dem Rentamte des Veranlagungsorts
unter Verwendung eines Formulars Mitteilung zu machen. Wegen eines Formulars hierfür
A. siehe die Anlage 4. Hierbei hat das mitteilende Amt zur Ermöglichung der Bildung von
r!ss Steuerakten bei dem Veranlagungsamte für jeden Steuerpflichtigen ein gesondertes For-
mular zu verwenden. Werden nach Lage der Verhältnisse, wie z. B. bei Filialen einer Aktien-
gesellschaft oder wenn der Pflichtige nicht im Bezirke des mitteilenden Amtes wohnt, einzelne
Feststellungen zweckmäßiger durch das Veranlagungsamt vorgenommen, so kann das mitteilende
Amt seine Mitteilungen entsprechend einschränken. Lassen es die Verhältnisse erforderlich
erscheinen, so ist die Mitteilung entsprechend ausführlicher zu gestalten.
IIBei den Einkünften aus kleineren Grundvermögensbestandteilen und stabilen Verhält-
nissen wird sich vielfach nicht jedes Jahr eine Anderung und damit die Notwendigkeit neuerlicher