Aufgabe
der
Berufungs--
kommissionen.
Geschäfts-
gaug der
Berufungs-
Kkommissionen.
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1 Die Sitzungen der Berufungskommissionen sind im Laufe des Sommers des Steuerjahrs
aufzunehmen. Die Behandlung der Berufungen ist so zu beschleunigen, daß spätestens bis
zum Schlusse des Steuerjahrs alle Berufungen erledigt sind.
#I BeHi der Beratung und Verbescheidung der Berufungen sind Einkommen-, Gewerb-
und Kapitalrentensteuersachen stets gemeinsam zu behandeln.
IV Für jeden Regierungsbezirk werden drei Berufungskommissionen gebildet. Der ersten
Berufungskommission sind nach Tunlichkeit vorwiegend Fälle, die Einkünfte aus Grund= und
Hausbesitz sowie die damit zusammenhängenden Steuerausscheidungen zum Gegenstande
haben, der zweiten Berufungskommission nach Tunlichkeit vorwiegend Fälle zuzuweisen, die ge-
werbliche Einkünfte und Erträge, das Betriebskapital und die damit zusammenhängenden
Steuerausscheidungen betreffen. Der dritten Berufungskommission sind die übrigen Fälle
zuzuweisen. Die Anordnung der Bildung weiterer Berufungslommissionen behält sich das
Staatsministerium der Finanzen vor.
§ 71.
(Art. 56.)
1 Den Zeugen sind die Fragen, zu denen sie sich äußern sollen, tunlichst schon bei der
Vorladung schriftlich mitzuteilen, damit sie die mündliche Auskunftserteilung nötigenfalls
mittels geeigneter Aufzeichnungen so vorbereiten können, daß die von der Berufungskommission
geforderte Auskunft in erschöpfender Weise erteilt werden kann. 1
II Wegen der Strafbestimmungen für den Fall der Verweigerung der geforderten Aus-
kunft oder Eidesleistung vgl. Art. 75 Ziff. 4, Art. 78 Abs. III. Die unter Strafe
gestellte Verpflichtung erstreckt sich für Zeugen nur auf mündliche Auskunftserteilung. Die
unter Strafe gestellte Verpflichtung der Sachverständigen erstreckt sich nicht nur auf Erteilung
mündlicher Auskunft, sondern auch auf die Abgabe schriftlicher Gutachten. Vgl. hierwegen
§ 411 d. R.PO.
III Der Eid des Steuerpflichtigen ist als Beweismittel nicht zugelassen.
IV Wegen der Höhe der den im Art. 56 Abs. V bezeichneten Zeugen und Sachverständigen
zu gewährenden Entschädigungen für Reisekosten und Zeitversäumnis vgl. Art. 88.
V Der Steuerpflichtige ist durch den Vorsitzenden von dem Zeitpunkte der Sitzung der
Berufungskommission zu verständigen.
§ 72.
(Art. 58.)
1 Die Sitzungen der Berufungskommissionen sind nicht öffentlich.
Wegen der Strafbestimmungen für den Fall, daß Mitglieder einer Berufungskommission