Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 539 
VI. Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge und 
Steuerabgänge, Wohnortswechsel der Stenerpflichtigen. 
§ 77. 
(Art. 65.) 
1 Mit der Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt gemeinsam die Veranlagung der 
Gewerbsteuer und der Kapitalrentensteuer nach Art. 23 Abs. 1 d. GewSt Ges., Art. 19 d. 
KapSt es. 
II Wegen der Aufstellung der Steuerlisten und der Revision vgl. § 63 Abs. II bis VI. 
III Die rechnerische Behandlung hinsichtlich der Einkommen-, Gewerb= und Kapitalrenten- 
steuern gestaltet sich künftig folgendermaßen: 
à) Die Steuerrektifikationsoperate, die summarischen Register (Nebenrechnungen) und 
der Einzelausweis der Rückstände und Nachlässe in den Steuerlibellen fallen weg. 
b) Nach Abschluß der Neuanlage hat das Rentamt eine Zusammenstellung der 
Abschlüsse der Steuerlisten der Regierungsfinanzkammer vorzulegen, die hierauf 
durch einen Kommissär die Revision und die Festsetzung des Ergebnisses der 
Neuanlage nach Maßgabe des § 63 Abs. III, IV veranlassen wird. 
) Nach Ablauf des Rechnungsjahrs, spätestens bis 10. Januar des darauffolgenden 
Jahres, sohin für das Rechnungsjahr 1912 spätestens bis 10. Januar 1913, 
hat das Rentamt der Regierungsfinanzkammer eine Zusammenstellung des Ver- 
rechnungssolls für das abgelaufene Jahr vorzulegen. Dieses Verrechnungssoll 
setzt sich zusammen aus dem Ergebnisse der in den Steuerlisten ausgewiesenen 
Neuanlage zuzüglich der Steuerzugänge und Mehrungen, die in den Nachholungs- 
registern auszuweisen sind (vgl. §S§ 64 Abs. VIII, 82 Abs. VIII), der Nach- 
holungen nach Art. 72 und der Nachholungen im Rechtsmittelverfahren, die beide 
ebenfalls in den Nachholungsregistern auszuweisen sind (ogl. §§ 64 Abs VIII, 
68 Abs. X, 73 Abs. V, 84 Abs. IX), dagegen abzüglich der Steuerabgänge 
und Rückvergütungen infolge von Steuerabminderungen und der Entscheidungen 
im Rechtsmittelverfahren, die sämtlich in Rückvergütungsregistern auszuweisen sind 
(ogl. §§ 64 Abs. VIII, 68 Abs. X, 73 Abs. V, 82 Abs. VI, VII). Allenfalls 
kommen auch noch die nach Abschluß der Neuanlage vorgenommenen Berechnungs- 
berichtigungen nach S 63 Abs. II in Betracht. Das Verrechnungssoll ist von 
der Regierungsfinanzkammer vorbehaltlich der seinerzeitigen Prüfung zur Einstellung 
in die Rechnung einzuweisen. Die Prüfung des Verrechnungssolls ist von dem 
mit der Prüfung der nächsten Neuanlage betrauten Regierungskommissär am 
Amtssitze vorzunehmen. Die Prüfung des Verrechnungssolls hat sich in erster 
Linie darauf zu erstrecken, daß die Uberträge aus sämtlichen Einzelregistern in 
Loll- 
aufstellung 
und Loll- 
prüfung.
	        
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