Nr. 33. 539
VI. Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge und
Steuerabgänge, Wohnortswechsel der Stenerpflichtigen.
§ 77.
(Art. 65.)
1 Mit der Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt gemeinsam die Veranlagung der
Gewerbsteuer und der Kapitalrentensteuer nach Art. 23 Abs. 1 d. GewSt Ges., Art. 19 d.
KapSt es.
II Wegen der Aufstellung der Steuerlisten und der Revision vgl. § 63 Abs. II bis VI.
III Die rechnerische Behandlung hinsichtlich der Einkommen-, Gewerb= und Kapitalrenten-
steuern gestaltet sich künftig folgendermaßen:
à) Die Steuerrektifikationsoperate, die summarischen Register (Nebenrechnungen) und
der Einzelausweis der Rückstände und Nachlässe in den Steuerlibellen fallen weg.
b) Nach Abschluß der Neuanlage hat das Rentamt eine Zusammenstellung der
Abschlüsse der Steuerlisten der Regierungsfinanzkammer vorzulegen, die hierauf
durch einen Kommissär die Revision und die Festsetzung des Ergebnisses der
Neuanlage nach Maßgabe des § 63 Abs. III, IV veranlassen wird.
) Nach Ablauf des Rechnungsjahrs, spätestens bis 10. Januar des darauffolgenden
Jahres, sohin für das Rechnungsjahr 1912 spätestens bis 10. Januar 1913,
hat das Rentamt der Regierungsfinanzkammer eine Zusammenstellung des Ver-
rechnungssolls für das abgelaufene Jahr vorzulegen. Dieses Verrechnungssoll
setzt sich zusammen aus dem Ergebnisse der in den Steuerlisten ausgewiesenen
Neuanlage zuzüglich der Steuerzugänge und Mehrungen, die in den Nachholungs-
registern auszuweisen sind (vgl. §S§ 64 Abs. VIII, 82 Abs. VIII), der Nach-
holungen nach Art. 72 und der Nachholungen im Rechtsmittelverfahren, die beide
ebenfalls in den Nachholungsregistern auszuweisen sind (ogl. §§ 64 Abs VIII,
68 Abs. X, 73 Abs. V, 84 Abs. IX), dagegen abzüglich der Steuerabgänge
und Rückvergütungen infolge von Steuerabminderungen und der Entscheidungen
im Rechtsmittelverfahren, die sämtlich in Rückvergütungsregistern auszuweisen sind
(ogl. §§ 64 Abs. VIII, 68 Abs. X, 73 Abs. V, 82 Abs. VI, VII). Allenfalls
kommen auch noch die nach Abschluß der Neuanlage vorgenommenen Berechnungs-
berichtigungen nach S 63 Abs. II in Betracht. Das Verrechnungssoll ist von
der Regierungsfinanzkammer vorbehaltlich der seinerzeitigen Prüfung zur Einstellung
in die Rechnung einzuweisen. Die Prüfung des Verrechnungssolls ist von dem
mit der Prüfung der nächsten Neuanlage betrauten Regierungskommissär am
Amtssitze vorzunehmen. Die Prüfung des Verrechnungssolls hat sich in erster
Linie darauf zu erstrecken, daß die Uberträge aus sämtlichen Einzelregistern in
Loll-
aufstellung
und Loll-
prüfung.