Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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ziehung. 
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Auferlegung dieser Versicherung in Aussicht genommen ist. Vor Abnahme der Versicherung 
an Eides Statt ist dem Verpflichteten nochmals Gelegenheit zu geben, etwaige unrichtige 
oder unvollständige Angaben zu berichtigen. Auch hat der Abnahme eine Belehrung über 
die strafrechtlichen Folgen falscher Angaben vorauszugehen. 
V Zuständig zur Abnahme der Versicherung an Eides Statt ist das Rentamt, bei dem 
der verstorbene Steuerpflichtige besteuert war oder zu besteuern gewesen wäre, oder ein zu 
diesem Zwecke von einem anderen Rentamt ersuchtes Rentamt. Die Versicherung ist in 
einer den Verhältnissen angepaßten Form abzunehmen. Formulare liegen als Anlagen 33 
und 34 bei. · 
VI Gegenstand der Versicherung an Eides Statt können die Richtigkeit und Vollständigkeit 
der gemachten Angaben eines vorgelegten Verzeichnisses, aber auch die Richtigkeit einzelner 
Angaben des Erben über ein für die Stenerpflicht des verlebten Steunerpflichtigen wichtiges 
persönliches oder sachliches Verhältnis sein. Die Auferlegung der Versicherung an Eides Statt 
ist unstatthaft in Ansehung von Angaben, die nur auf subjektivem Ermessen beruhen, sowie 
in Ansehung von Tatumständen, die sich nicht auf das Nachlaßvermögen selbst und die im 
Zeitpunkte des Todesfalls aus diesem Vermögen fließenden Einkünfte und Erträge (Art. 27 
d. Gew St Ges., Art. 20 d. KapStWes.) beziehen. 
VII Die Verfügung des Rentamts, die eine Versicherung an Eides Statt auferlegt, ist 
im administrativen Beschwerdeweg anfechtbar. 
VIII Wegen der Höhe der den im Art. 73 Abs. IV bezeichneten Zeugen zu gewährenden 
Entschädigungen für Reisekosten und Zeitversäumnis vgl. Art. 88. 
I!X Wegen der Strafbestimmungen für den Fall, daß die im Art. 73 Abs. I, II, V 
bezeichneten Angaben und Vorlagen nicht gemacht oder die im Art. 73 Abs. IV, V geforderte 
Auskunft oder Eidesleistung verweigert wird, vgl. Art. 75 Ziff. 3, 4, Art. 78. 
VIII. Strafbestimmungen. 
§#86. 
(Art. 74.) 
1 Von den Straffällen scheiden jene Fälle aus, in denen nach Art. 31 wegen unter- 
bliebener oder nicht rechtzeitiger Abgabe der geforderten Steuererklärung Zuschläge zu zahlen sind. 
II Wegen der Unterlassung einer Bestrafung im ersten Veranlagungsverfahren für den 
Fall, daß freiwillig Einkünfte angegeben werden, die vor dem 1. Jannar 1912 nicht be- 
steuert waren, obwohl sie steuerbar gewesen wären, sowie wegen der Bestrafung von Hinter- 
ziehungen, die vor dem 1. Jannar 1912 unternommen worden sind, vgl. die Art. 4, 7 
Abs. II d. Eins Ges.
	        
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