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Auferlegung dieser Versicherung in Aussicht genommen ist. Vor Abnahme der Versicherung
an Eides Statt ist dem Verpflichteten nochmals Gelegenheit zu geben, etwaige unrichtige
oder unvollständige Angaben zu berichtigen. Auch hat der Abnahme eine Belehrung über
die strafrechtlichen Folgen falscher Angaben vorauszugehen.
V Zuständig zur Abnahme der Versicherung an Eides Statt ist das Rentamt, bei dem
der verstorbene Steuerpflichtige besteuert war oder zu besteuern gewesen wäre, oder ein zu
diesem Zwecke von einem anderen Rentamt ersuchtes Rentamt. Die Versicherung ist in
einer den Verhältnissen angepaßten Form abzunehmen. Formulare liegen als Anlagen 33
und 34 bei. ·
VI Gegenstand der Versicherung an Eides Statt können die Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben eines vorgelegten Verzeichnisses, aber auch die Richtigkeit einzelner
Angaben des Erben über ein für die Stenerpflicht des verlebten Steunerpflichtigen wichtiges
persönliches oder sachliches Verhältnis sein. Die Auferlegung der Versicherung an Eides Statt
ist unstatthaft in Ansehung von Angaben, die nur auf subjektivem Ermessen beruhen, sowie
in Ansehung von Tatumständen, die sich nicht auf das Nachlaßvermögen selbst und die im
Zeitpunkte des Todesfalls aus diesem Vermögen fließenden Einkünfte und Erträge (Art. 27
d. Gew St Ges., Art. 20 d. KapStWes.) beziehen.
VII Die Verfügung des Rentamts, die eine Versicherung an Eides Statt auferlegt, ist
im administrativen Beschwerdeweg anfechtbar.
VIII Wegen der Höhe der den im Art. 73 Abs. IV bezeichneten Zeugen zu gewährenden
Entschädigungen für Reisekosten und Zeitversäumnis vgl. Art. 88.
I!X Wegen der Strafbestimmungen für den Fall, daß die im Art. 73 Abs. I, II, V
bezeichneten Angaben und Vorlagen nicht gemacht oder die im Art. 73 Abs. IV, V geforderte
Auskunft oder Eidesleistung verweigert wird, vgl. Art. 75 Ziff. 3, 4, Art. 78.
VIII. Strafbestimmungen.
§#86.
(Art. 74.)
1 Von den Straffällen scheiden jene Fälle aus, in denen nach Art. 31 wegen unter-
bliebener oder nicht rechtzeitiger Abgabe der geforderten Steuererklärung Zuschläge zu zahlen sind.
II Wegen der Unterlassung einer Bestrafung im ersten Veranlagungsverfahren für den
Fall, daß freiwillig Einkünfte angegeben werden, die vor dem 1. Jannar 1912 nicht be-
steuert waren, obwohl sie steuerbar gewesen wären, sowie wegen der Bestrafung von Hinter-
ziehungen, die vor dem 1. Jannar 1912 unternommen worden sind, vgl. die Art. 4, 7
Abs. II d. Eins Ges.