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zu angemessenen Preisen von ortsansässigen Gewerbetreibenden geliefert werden, so ist auf
diese Gewerbetreibenden Rücksicht zu nehmen.
II Die sämtlichen im Vollzuge des Eink St Ges., des GewSt Ges. und KapStWGes. er-
wachsenden, von der Staatskasse zu bezahlenden Kosten sind gemeinsam — d. h. ohne Aus-
scheidung auf die einzelnen Steuergattungen — zu verrechnen und zwar die Kosten für Formulare,
für Einvernahme von Sachverständigen, Zeugen und Auskunftspersonen, die Kosten für die
Sitzungen der Steuerausschüsse, der Berufungskommissionen und deren Unterkommissionen
sowie der Oberberufungskommission einschließlich der Reisekosten nach Art. 86 Abs. IV auf
den Rechnungstitel „Kosten auf Verwaltung der Personalsteuern“, die Kosten für Tagegelder
und Reisekosten des Rentamtspersonals auf den Rechnungstitel „rentamtliche Tagegelder
und Reisekosten“, die Kosten für Tagegelder und Reisekosten des zur Mitwirkung bei der
Veranlagung abgeordneten Regierungspersonals auf den Rechnungstitel „Kosten für Stell-
vertretung, Geschäftsaushilfe usw. bei den Rentämtern“ und die Kosten der Steuer-Inspek-
tionen, -Visitationen und -Revisionen der Beamten der Regierungsfinanzkammern auf den
Rechnungstitel der Regierungsfinanzkammern „für Tagegelder und Reisekosten“.
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(Art. 86.)
1 Nach Art. 86 Abs. IV können nur solche Reisekosten auf die Staatskasse überbürdet Rethtsmittel-
werden, die auf das persönliche Erscheinen des Steuerpflichtigen selbst, nicht also auch eines kosten.
Vertreters des Steuerpflichtigen erwachsen sind. Zu den Reisekosten zählen nur Kosten für
die Fahrt (Fuhrwerk, Eisenbahn usw.), Zehrungs= und Übernachtungskosten, nicht auch
Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstentgang.
u Die Vorschrift des Art. 86 Abs. IV findet auch Anwendung auf das persönliche
Erscheinen des Steuerpflichtigen vor einer Unterkommission der Berufungskommission nach
Art. 56 Abs. VII.
§ 94.
(Art. 87.)
1 Für die Bemessung der Gebühren für die Berufungsbescheide usw. gelten die Berufungs= Gebühren-
kommissionen als Mittelstellen im Sinne der Art. 203, 204 d. Geb es. pslicht der
U Die im Berufungsverfahren erlassenen Beweisbeschlüsse sind — unbeschadet einer ent- —ihee
sprechenden Berücksichtigung der Beweisbeschlüsse bei Bemessung der Bescheidsgebühr — als
Maßnahmen im Sinne des Art. 234 Ziff. 2 d. Geb Ges. zu behandeln. Das Gleiche gilt
von den Niederschriften, in denen die Ergebnisse der Beweisaufnahme niedergelegt werden.
II Die Verrechnung der im Berufungs= und im Beschwerdeverfahren anfallenden Gebühren
obliegt den Taxämtern der Regierungsfinanzkammern.