Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Ent- 
schädigungen 
der 
Kommissions- 
mitglieder 
usw. 
Entrichtung 
der Steuer. 
556 
8 956. 
(Art. 88.) 
Über die Höhe der im Art. 88 Abs. I bezeichneten Entschädigungen und Vergütungen 
(ogl. die §§ 43 Abs. VIII, 50 Abs. VIII, 56 Abs. VI, 62 Abs. III, 63 Absf. I, 
71 Abs. III, 72 Abs. IV, 85 Abs. VIII) bleibt gesonderte Entschließung des Finanzministeriums 
vorenthalten. 
I Die den Mitgliedern der Berufungskommissionen, dann der Oberberufungskommission 
für Reisekosten und Zeitverlust zu gewährenden Entschädigungen werden auf alle Fälle auf 
die Staatskasse übernommen. 
X. Steuererhebung und Schlußbestimmungen. 
8 86. 
(Art. 89.) 
1 Die Einkommensteuern sowie die nach Art. 29 d. Gewt#Ges., Art. 22 d. KapStGes. 
gleichzeitig verfallenden Gewerb= und Kapitalrentensteuern und Kreisumlagen hieraus (Art. 48 
d. Uml Ges.) werden gemeinsam erhoben. 
1 Die Schuldigkeiten an solchen Steuern samt den treffenden Kreisumlagen sind — auch 
wenn der Schuldner eine öffentliche Kasse ist — Bringschulden und daher an der Rent- 
amtskasse zu bezahlen. 
AUl Die im allgemeinen Veranlagungsverfahren festgestellten Schuldigkeiten an Einkommen-, 
Gewerb= und Kapitalrentensteuern samt Kreisumlagen sind an den Einhebungsterminen zu 
entrichten und werden in der Regel — mit Ausnahme der am ersten Einhebungstermin im 
vollen Betrag einzuhebenden Beträge von 3 # Jahresschuldigkeit und weniger — in zwei 
gleichen Hälften eingehoben. Der Einhebung hat eine allgemeine, nötigenfalls eine gesonderte 
rentamtliche Aufforderung zur Entrichtung der Schuldigkeit vorauszugehen. Der Einhebungs- 
termin für die erste Hälfte der Schuldigkeit soll spätestens zwischen dem 1. April und 1. Mai, 
der Einhebungstermin für die zweite Hälfte der Schuldigkeit bis auf weiteres zwischen 
1. Juli und 1. September jeden Steuerjahrs anberaumt werden. Innerhalb dieses Rahmens 
sind die Einhebungstermine von den Rentämtern in tunlichster Anpassung an das Herkommen 
und die örtlichen und wirtschaftlichen besonderen Verhältnisse jeder Gemeinde sowie unter 
geeigneter Rücksichtnahme auf etwaige Wünsche der Steuerpflichtigen und die Geschäftsver- 
hältnisse der Rentämter festzusetzen. Die Regierungsfinanzkammern sind bis auf weiteres 
ermächtigt, eine vorübergehende Hinausschiebung der Einhebungstermine über den vorbezeichneten 
Zeitpunkt hinaus oder eine anderweitige Sachregelung zu genehmigen.
	        
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