Ent-
schädigungen
der
Kommissions-
mitglieder
usw.
Entrichtung
der Steuer.
556
8 956.
(Art. 88.)
Über die Höhe der im Art. 88 Abs. I bezeichneten Entschädigungen und Vergütungen
(ogl. die §§ 43 Abs. VIII, 50 Abs. VIII, 56 Abs. VI, 62 Abs. III, 63 Absf. I,
71 Abs. III, 72 Abs. IV, 85 Abs. VIII) bleibt gesonderte Entschließung des Finanzministeriums
vorenthalten.
I Die den Mitgliedern der Berufungskommissionen, dann der Oberberufungskommission
für Reisekosten und Zeitverlust zu gewährenden Entschädigungen werden auf alle Fälle auf
die Staatskasse übernommen.
X. Steuererhebung und Schlußbestimmungen.
8 86.
(Art. 89.)
1 Die Einkommensteuern sowie die nach Art. 29 d. Gewt#Ges., Art. 22 d. KapStGes.
gleichzeitig verfallenden Gewerb= und Kapitalrentensteuern und Kreisumlagen hieraus (Art. 48
d. Uml Ges.) werden gemeinsam erhoben.
1 Die Schuldigkeiten an solchen Steuern samt den treffenden Kreisumlagen sind — auch
wenn der Schuldner eine öffentliche Kasse ist — Bringschulden und daher an der Rent-
amtskasse zu bezahlen.
AUl Die im allgemeinen Veranlagungsverfahren festgestellten Schuldigkeiten an Einkommen-,
Gewerb= und Kapitalrentensteuern samt Kreisumlagen sind an den Einhebungsterminen zu
entrichten und werden in der Regel — mit Ausnahme der am ersten Einhebungstermin im
vollen Betrag einzuhebenden Beträge von 3 # Jahresschuldigkeit und weniger — in zwei
gleichen Hälften eingehoben. Der Einhebung hat eine allgemeine, nötigenfalls eine gesonderte
rentamtliche Aufforderung zur Entrichtung der Schuldigkeit vorauszugehen. Der Einhebungs-
termin für die erste Hälfte der Schuldigkeit soll spätestens zwischen dem 1. April und 1. Mai,
der Einhebungstermin für die zweite Hälfte der Schuldigkeit bis auf weiteres zwischen
1. Juli und 1. September jeden Steuerjahrs anberaumt werden. Innerhalb dieses Rahmens
sind die Einhebungstermine von den Rentämtern in tunlichster Anpassung an das Herkommen
und die örtlichen und wirtschaftlichen besonderen Verhältnisse jeder Gemeinde sowie unter
geeigneter Rücksichtnahme auf etwaige Wünsche der Steuerpflichtigen und die Geschäftsver-
hältnisse der Rentämter festzusetzen. Die Regierungsfinanzkammern sind bis auf weiteres
ermächtigt, eine vorübergehende Hinausschiebung der Einhebungstermine über den vorbezeichneten
Zeitpunkt hinaus oder eine anderweitige Sachregelung zu genehmigen.