Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Art. 20. 
Art. 27. 
Art. 29. 
Art. 30. 
Art. 31. 
600 
I Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 6000 . beträgt, 
kann weiter verlangen, daß ihm Steuerermäßigung wegen besonderer, seine Leistungs fähig- 
keit wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse um zwei bis vier 
Tarifstufen gewährt wird. Wenn er hiernach in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so wird er 
mit einer Steuer von 1 .4 veranlagt. 
II Als solche Verhältnisse kommen nur außergewöhnliche Belastung durch pflichtgemäßen Unter- 
halt von Abkömmlingen und mittellosen sonstigen Angehörigen, durch andauernde Krankheit und 
besondere Unglücksfälle in Betracht. 
1 Wer ein steuerbares Einkommen von mehr als 2000.4 bezieht, ferner wer für das letzte 
Steuerjahr mit einem Einkommen nach diesem Gesetz im Jahresbetrage von mehr als 2000 .# 
veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben. 
II Die im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. sind gehalten, auf die öffent- 
liche Aufforderung ohne Rücksicht auf den Betrag ihres Einkommens eine Steuererklärung abzugeben. 
III Außerdem ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wer hierzu besonders 
aufgefordert wird. 
IV Eine Steuererklärung kann auch abgeben, wer nach vorstehenden Vorschriften zur Steuer- 
erklärung nicht verpflichtet ist. 
V Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren 
Vertretern abzugeben. 
VI Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer- 
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden. 
VII Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder Bevoll= 
mächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung. 
I In der Steuerklärung sind insbesondere anzugeben: 
1. der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens, getrennt nach den im Art. 7 Absl. 1 
bezeichneten vier Arten von Einkommensquellen, 
2. die Schuldzinsen und sonstigen Lasten, deren Abzug nach Art. 12 Abs. II beansprucht wird, 
3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die Umstände, 
die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maßgebend sind. 
II Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe sowie 
sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzusügen. 
Soweit es sich um Einkommen handelt, das seiner Natur nach nur durch Schätzung zu 
ermitteln ist, genügt es, in die Steuererklärung statt der ziffernmäßigen Angabe des Einkommens 
die tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren es zur Schätzung bedarf. 
I Wird die nach Art. 27 Abs. I bis III gebotene Steuererklärung innerhalb der fest- 
gesetzten Frist nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige neben der im Veranlagungs= und 
Rechtsmittelverfahren endgültig festgesetzten Steuer einen Zuschlag von fünf vom Hundert 
zu zahlen. 
II Wird auf die vom Rentamt oder vom Steuerausschusse nach Art. 34 Abs. II Ziff. 1, Art. 46 
Abs. II ergangene besondere Aufforderung die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist 
nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige — unbeschadet des nach Abs. 1 verwirkten Zuschlags — 
einen Zuschlag von zehn vom Hundert zu zahlen. 
II! Die Festsetzung des Zuschlags erfolgt durch das Rentamt; sie hat zu unterbleiben und kann 
zurückgenommen werden, wenn Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen. 
II. Die tatsächlichen Nachweisungen im Sinne des oben abgedruckten Art. 30 sind auf der letzten 
Seite des Stenererklärungsformulars anzugeben. Als solche gelten z. B.
	        
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