Nr. 33. 603
1Bei Gewerbetreibenden, deren Betriebskapital nicht mehr als 4000 .K beträgt, bleibt die
Betriebskapitalsanlage und bei solchen, deren Reinertrag nicht mehr als 1500 .& beträgt, die Er-
tragsanlage außer Ansatz.
« UlZur Begründung der Umlagenpflicht sind jedoch diese Gewerbetreibenden vormerkungsweise zu
veranlagen.
n Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Steuer-
pflichtiger.
I Feder Gewerbetreibende hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben.
1 Die Steuererklärung hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gewerbebetriebe und der Betriebsstätten des Pflichtigen innerhalb
und außerhalb des Veranlagungsorts sowie der Unternehmer und ihrer Vertreter,
2. die Angabe des Wertes der Bestandteile des Betriebskapitals im Anhalt an die Aus-
scheidung nach Art. 8 Abs. II,
3. die Angabe des gewerblichen Reinertrags und nach näherer Anordnung der Vollzugs-
vorschriften jene Angaben, die bei den einzelnen Gewerbsarten zur verlässigen Er-
mittelung des Ertrags dienen,
4. die Angabe des Glaubensbekenntnisses des Pflichtigen und der Umstände, die für die
Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maßgebend sind.
II Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe sowie
sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen.
Soweit der Wert von Bestandteilen des Betriebskapitals oder der Reinertrag nur durch
Schätzung ermittelt werden kann, genügt es, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen An-
gaben (Art. 16 Abs. 1 Ziff. 2, 3) die tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren es zur
Schätzung bedarf.
Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so findet Art. 31
des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.
IV. Aus dem Kapitalrentenstenergesetze vom 14. Angust 1910:
1 Der Kapitalrentensteuer unterliegen die Erträge in Geld und Geldeswert aus Kapital-
vermögen (Kapitalrenten), insbesondere:
1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund= und Rentenschulden, Sparkassen-
einlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich
gewordenen Zins= und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige Rentenbezüge,
2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, stillen Gesell-
schaften, Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien,
3.Zinseen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen, Wechseln,
Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das ursprünglich
hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und Gewinne sind im Zweifels-
falle vier vom Hundert des Nennwerts der ausstehenden Forderungen anzusetzen.
II Fallen jedoch derartige Erträge im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus dem gewerblichen
Betriebskapital an, so sind sie zum gewerblichen Ertrage zu rechnen.
I Den Maßstab für die Veranlagung bildet der Jahresbetrag der steuerbaren Kapitalrente.
II Die steuerbare Kapitalrente ist nach dem Stande des Kapitalvermögene am 1. Oktober des
dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu berechnen. Anderungen, die sich nach
diesem Zeitpunkt an dem Stande des Kapitalvermögens bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben,
sind bei der Festsetzung der steuerbaren Kapitalrente zu berücksichtigen und können noch im Rechts-
mittelwege geltend gemacht werden.
Art. 11.
Art. 14.
Art. 16.
Art. 17.
Art. 18.
Art. 1.
Art. 6.