Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 623 
Aulage 18. 
(Zu 5 52 Abs. 1I.) 
  
Vorbemerkung: 
Die Rückstände und Nachlässe werden an Stelle eines Libells in den entsprechenden 
Spalten 14, 21, 24, 27, 30, 34, 35, 2½ unter Beisetzung der Buchstaben „R“, „N“ 
und „Nd“ mit roter Tinte vorgemerkt. Bei Niederschlagungen als Sollberichtigung wegen 
Steuerabminderungen oder Steuerabgängen ist statt der Buchstaben „Nd"“ der Buchstabe „A“ 
zu setzen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Erhebung der Steuern usw. nicht 
auf Grund der Steuerliste, sondern auf Grund gesonderter Heberegister erfolgt. 
Die Benütung anderer zweckentsprechender Formulare ist gestattct. 
98°“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.