Nr. 33. 631
Anlage 20.
(Zu 862 Abs. III.)
Aus der Reichs-Zivilprozeßordnuung vomB 30. Jannar 1877 in der Fafsung nach
den Gesetzen vom 17. Mai 1898 (REl. S. A10) und vom 1. Juni 1909
(Ruonl. S. 475).
§ 383.
1 Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte einer Partei;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3.# diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder
durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche
die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge
anvertraut ist; .
Personen, welchen kraft ihres Amtes, Staudes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut
sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche Vor-
schrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit sich bezieht.
I1 Die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht
zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
III Die Vernehmung der unter Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis
nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne
Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
□G
g 384.
Das Zeugnis kaun verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu welcher
derselbe in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht,
einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im § 383
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst-
oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.