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§ 385.
1 In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das
Zeugnis nicht verweigern:
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung
er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögens-
angelegenheiten betreffen;
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen,
welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen
sein sollen.
IDie im § 383 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern,
wenn sie von der Verpflichtung zur Berschwiegenheit entbunden sind.
8 407.
1 Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er
zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung
ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt
oder ermächtigt ist.
II Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher sich zu derselben
vor Gericht bereit erklärt hat.
8 408.
1 Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen
einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus
anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens
entbinden.
II Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet nicht statt,
wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde.
I Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den
Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.