Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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§ 385. 
1 In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das 
Zeugnis nicht verweigern: 
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung 
er als Zeuge zugezogen war; 
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern; 
3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögens- 
angelegenheiten betreffen; 
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, 
welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen 
sein sollen. 
IDie im § 383 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, 
wenn sie von der Verpflichtung zur Berschwiegenheit entbunden sind. 
8 407. 
1 Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er 
zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die 
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung 
ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt 
oder ermächtigt ist. 
II Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, welcher sich zu derselben 
vor Gericht bereit erklärt hat. 
8 408. 
1 Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen 
einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus 
anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens 
entbinden. 
II Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet nicht statt, 
wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen 
Interessen Nachteile bereiten würde. 
I Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den 
Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.
	        
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