Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Art. 169. 
1 Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche 
Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen 
sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bis- 
herigen Gesetzen. 
II Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche kürzer als nach den bis- 
herigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buches an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist 
früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung 
mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendet.
	        
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