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Art. 91.
1 Der Beschuldigte, welcher sich bei dem ergangenen Strafbescheide beruhigt, hat auch
die Kosten des Verfahrens im Verwaltungswege zu tragen.
I1 Ebenso fallen dem Beschuldigten, welcher zu einer Strafe gerichtlich verurteilt wird,
die baren Auslagen zur Last, welche durch das Verfahren im Verwaltungswege entstanden sind.
III Im Falle der Zurücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung treffen den
Beschuldigten auch die bis dahin entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
IV Die Kosten der besonderen Vertretung der Zollbehörde*) vor Gericht können dem
Beschuldigten niemals überbürdet werden.
Art. 92.
II Ebenso erfolgt durch dieselbe die Vollstreckung von rechtskräftigen Strafbescheiden auf
dem Wege des administrativen Zwangsvollzugs.
Aus der Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGB. S. 253).
* 459.
1 Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen sowie eine etwa
verwirkte Einziehung festsetzen.
II Der Strafbescheid muß außerdem die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz
und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern
er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der
Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht
hat, auf gerichtliche Entscheidung antragen könne.
III Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie eine richter-
liche Handlung.
§ 460.
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so übersendet die Verwaltungsbehörde,
falls sie nicht den Strafbescheid zurücknimmt, die Akten an die zuständige Staatsanwalt--
schaft, welche sie dem Gerichte vorlegt.
*7) An die Stelle der Zollgesetze und der Zollbehörden treten die Steuergesetze und die Rentämter.