Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 675 
1. Die Voraussetzung für die Gewerbsteuerpflicht ist stets die Gewerbsmäßigkeit eines 
Betriebs, d. h. es muß sich um eine erlaubte, mit der Absicht der Gewinnerzielung unter- 
nommene, selbständige, berufsmäßige, fortgesetzte Arbeitstätigkeit handeln, die sich als Be- 
teiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehre darstellt. Die im Art. 16 d. EinkSt Ges. 
bezeichneten Erwerbsarten, insbesondere also der öffentliche Dienst, die wissenschaftliche, 
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Tätigkeit, die Tätigkeit der Arzte, 
Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, auch der nicht auf eigene Rechnung arbeitenden 
Agenten, fallen nicht unter das Gewerbsteuergesetz, es sei denn, daß sie mit einer gewerblichen 
Tätigkeit verbunden sind und bei dieser Verbindung eine einheitliche Tätigkeit vorliegt, bei der 
die gewerbliche Seite der Tätigkeit vorwiegt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein 
Arzt seine wissenschaftlichen Kenntnisse im Betrieb eines ihm gehörigen Sanatoriums, eine 
im Lehrberuf ausgebildete Person ihre Fachkenntnisse im selbständigen Betrieb einer Erziehungs- 
anstalt, ein Chemiker seine wissenschaftlichen Kentnisse in der selbständigen Fabrikation von 
Heilmitteln, ein Journalist seine schriftstellerischen Kenntnisse im Betrieb eines ihm gehörigen 
Zeitungsunternehmens, ein Künstler seine Kunstwerke durch mechanische Vervielfältigung, 
ein Architekt seine Fachkenntnisse in der selbständigen Ausführung von Bauten verwertet 
u. dgl. Liegt in den Fällen der gleichzeitigen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mit 
einer Tätigkeit im Sinne des Art. 16 d. Eink St Ges. überhaupt keine einheitliche Tätigkeit 
vor, so unterliegt nur der gewerbliche Teil der Tätigkeit der Gewerbsteuer. Ein solcher 
Fall wäre z. B. die Ausübung der ärztlichen Praxis und der gleichzeitige Betrieb einer 
Warenhandlung, die der Arzt etwa infolge eines Erbanfalls weiterzuführen genötigt ist. Der Eintrag 
ins Handelsregister begründet in solchen Fällen stets die Annahme eines Gewerbebetriebs. Das 
Apothekergewerbe, die Tätigkeit der sog. Rechtskonsulenten (in der Pfalz Geschäftsmänner), die 
Ausübung der Heilkunde ohne wissenschaftliche Vorbildung hierfür (Zahntechniker, Heilgehilfen, sog. 
Naturheilkundige), sind als Gewerbebetriebe zu behandeln. Die sog. Hausgewerbetreibenden sind 
selbständige Gewerbetreibende, nicht aber die sog. Heimarbeiter, bei denen lediglich die einem 
anderen Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellte persönliche Arbeitskraft die Einkommensquelle 
bildet. Eine Tätigkeit, die lediglich der Ausübung von Sport dient oder ausschließlich der Lieb- 
haberei entspringt, ist keine gewerbliche Tätigkeit. Die Versicherungsgesellschaften auf Gegen- 
seitigkeit betreiben kein Gewerbe. 
I Wegen der gemeindlichen Gewerbebetriebe vgl. S§ 4 Abs. I, III, V. 
82. 
(Art. 1 Abs. II.) 
1 Die Vorschrift in der Ziff. 1 dient der Verdeutlichung der Abgrenzung der Steuerpflicht 
gegenüber der Land= und der Forstwirtschaft; sie schließt sich an den Art. 2 des bisherigen 
104* 
Nicht unter 
das Gesetz 
sallende 
Getriebe.
	        
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