Nr. 34. 675
1. Die Voraussetzung für die Gewerbsteuerpflicht ist stets die Gewerbsmäßigkeit eines
Betriebs, d. h. es muß sich um eine erlaubte, mit der Absicht der Gewinnerzielung unter-
nommene, selbständige, berufsmäßige, fortgesetzte Arbeitstätigkeit handeln, die sich als Be-
teiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehre darstellt. Die im Art. 16 d. EinkSt Ges.
bezeichneten Erwerbsarten, insbesondere also der öffentliche Dienst, die wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Tätigkeit, die Tätigkeit der Arzte,
Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, auch der nicht auf eigene Rechnung arbeitenden
Agenten, fallen nicht unter das Gewerbsteuergesetz, es sei denn, daß sie mit einer gewerblichen
Tätigkeit verbunden sind und bei dieser Verbindung eine einheitliche Tätigkeit vorliegt, bei der
die gewerbliche Seite der Tätigkeit vorwiegt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein
Arzt seine wissenschaftlichen Kenntnisse im Betrieb eines ihm gehörigen Sanatoriums, eine
im Lehrberuf ausgebildete Person ihre Fachkenntnisse im selbständigen Betrieb einer Erziehungs-
anstalt, ein Chemiker seine wissenschaftlichen Kentnisse in der selbständigen Fabrikation von
Heilmitteln, ein Journalist seine schriftstellerischen Kenntnisse im Betrieb eines ihm gehörigen
Zeitungsunternehmens, ein Künstler seine Kunstwerke durch mechanische Vervielfältigung,
ein Architekt seine Fachkenntnisse in der selbständigen Ausführung von Bauten verwertet
u. dgl. Liegt in den Fällen der gleichzeitigen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mit
einer Tätigkeit im Sinne des Art. 16 d. Eink St Ges. überhaupt keine einheitliche Tätigkeit
vor, so unterliegt nur der gewerbliche Teil der Tätigkeit der Gewerbsteuer. Ein solcher
Fall wäre z. B. die Ausübung der ärztlichen Praxis und der gleichzeitige Betrieb einer
Warenhandlung, die der Arzt etwa infolge eines Erbanfalls weiterzuführen genötigt ist. Der Eintrag
ins Handelsregister begründet in solchen Fällen stets die Annahme eines Gewerbebetriebs. Das
Apothekergewerbe, die Tätigkeit der sog. Rechtskonsulenten (in der Pfalz Geschäftsmänner), die
Ausübung der Heilkunde ohne wissenschaftliche Vorbildung hierfür (Zahntechniker, Heilgehilfen, sog.
Naturheilkundige), sind als Gewerbebetriebe zu behandeln. Die sog. Hausgewerbetreibenden sind
selbständige Gewerbetreibende, nicht aber die sog. Heimarbeiter, bei denen lediglich die einem
anderen Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellte persönliche Arbeitskraft die Einkommensquelle
bildet. Eine Tätigkeit, die lediglich der Ausübung von Sport dient oder ausschließlich der Lieb-
haberei entspringt, ist keine gewerbliche Tätigkeit. Die Versicherungsgesellschaften auf Gegen-
seitigkeit betreiben kein Gewerbe.
I Wegen der gemeindlichen Gewerbebetriebe vgl. S§ 4 Abs. I, III, V.
82.
(Art. 1 Abs. II.)
1 Die Vorschrift in der Ziff. 1 dient der Verdeutlichung der Abgrenzung der Steuerpflicht
gegenüber der Land= und der Forstwirtschaft; sie schließt sich an den Art. 2 des bisherigen
104*
Nicht unter
das Gesetz
sallende
Getriebe.