Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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jedem  Steuerpflichtigen  je  am  Schluß  der  eingetragenen  Gebäude,  Gefälle  und  Grund
stücke  ein  entsprechender  Raum  offen  zu  lassen.

Für  die  nur  zu  Amts=  und  Gemeindeanlagen  pflichtigen  und  die  bedingt  zu  Amts.
und  Gemeindeanlagen  pflichtigen  Grundstücke  und  nutzbaren  Rechte  ist  eine  besondere
Abtheilung  des  Steuerbuchs  zu  bestimmen.

Das  Steuerbuch  ist  in  Bänden  von  in  der  Regel  250  Bogen  anzulegen;  jeder  einzelne
Band  ist  sofort  bei  der  Anlegung  vollständig  mit  durchlaufenden  Seitenzahlen  zu  versehen.

Auf  einer  Seite  des  Steuerbuchs  sollen  nicht  mehr  als  20  Einträge  gemacht  werden

Dem  Steuerbuch  ist  ein  alphabetisches  Namensregister  der  Steuerpflichtigen  mi  it
Angabe  des  Bandes  und  der  Seite  des  Steuerbuchs,  wo  sich  der  Eintrag  derselben  find  et
beizugeben.

8.  3.

Als  „Nummer  der  Parzelle“  ist  in  Spalte  2  des  Formulars  bei  Gebäuden  die  G  e
bäudenummer  —  zutreffenden  Falles  unter  Beifügung  der  litera  —  einzustellen.

Als  „Lage“  gilt  für  Spalte  3  bei  Grundstücken  das  Gewand,  bei  Gebäuden
Straße  oder  die  sonstige  Bezeichnung  des  Ortstheils,  in  welchem  das  Gebäude  liegt.

In  Spalte  4  ist  als  „Art“  bei  Grundstücken  die  Kultur=  oder  sonstige  Benützung
Art  (3.  B.  Acker,  Wiese,  Kiesgrube,  Lagerplatz),  bei  Gefällen  die  Berechtigung  (z.
Weiderxecht,  Fischereirecht,  Holzbezugsrecht),  bei  Gebäuden  die  Zweckbestimmung  (z.  B
Wohnhaus,  Scheuer,  Fabrikgebäude)  anzugeben.  (Vergl.  §.  5  der  Verfügung  der  erin.  «
sterien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  Schtember  1899,  betre
die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster,  Reg.  Blatt  S.  con

Hinsichtlich  der  auf  die  Aenderungen  in  den  Gegenständen  der  Besteuerung  sich
beziehenden  „Steueränderungsverzeichnisse“,  auf  welche  in  Spalte  10  hingewiesen  ist,  sind
die  besonderen  Anordnungen  der  K.  Katasterkommission  und  des  K.  Stenerkollegiums,
Abtheilung  für  direkte  Steuern,  (zu  vergl.  Verfügungen  der  K.  Katasterkommission  vom
16.  Februar  1887,  betreffend  die  Fortführung  der  Grund=  und  Gefällsteuerkataster,  St.
K.  Amtsblatt  S.  15,  vom  16.  Mai  1887,  betreffend  die  Fortführung  der  Kataster  über
die  nur  zu  Amts-  und  Gemeindeanlagen  und  über  die  bedingt  zu  Amts-  und  Geneinde.
anlagen  pflichtigen  Grundstücke  und  nutzbaren  Rechte,  St.  K.  Amtsblatt  S.  223,  vom
14.  Juli  1877,  betreffend  die  Fortführung  der  Gebäudesteuerkataster,  St.  K.  Amtsblatt