Nr. 34. 685
Gegenstände (d. h. die Betriebskapitalsbestandteile nach Ziff. 4) 50,000 K, Kasse, Effekten,
Guthaben und Debitoren (d. h. die Betriebskapitalsbestandteile nach Ziff. 6) 35,000 —X, die
abzugsfähigen Kapitalschulden 70,000 —X, so dürfen am Gesamtbetrage des Betriebskapitals
zu 150,000 nicht die vollen 70,000 —X sondern nur bo oo A 35,000 A —
60,000 A abgezogen werden. Unter Kapitalschulden sind Schulden zu verstehen, die im
maßgebenden Zeitpunkt auf Seiten einer anderen Person als des Unternehmers Kapital-
forderungen, Vermögen darstellen; Zinsen= und Dividendenschuldigkeiten fallen in der
Regel nicht unter die Kapitalschulden, es sei denn, daß sie durch Häufung infolge
nicht rechtzeitiger Zahlung oder Erhebung die Eigenschaft von Kapitalschulden erhalten
haben. Beim Vollzuge soll im Zweifel zur Abschneidung von Weitwendigkeiten der
Abzug von Zinsenschuldigkeiten als Kapitalschulden nicht beanstandet werden. Rückständige
Steuern und Abgaben, Passioreste aus dem Vorjahre sowie noch nicht fällige Zinsen
sind keinesfalls Kapitalschulden. Ausgeschlossen vom Abzuge sind persönliche, nicht dem
Geschäftsbetrieb usw. entsprungene Schulden. Aktienkapital und Reserven sind keine Schulden
im Sinne des Art. 8 Abs. III; wegen der Prämienreserven der Versicherungsanstalten vgl. indes
die Sondervorschrift im Art. 8 Abs. III, § 10 Abs. II. Nach Art. 8 Abs. III dürfen aber
nicht alle Kapitalschulden, sondern nur die aus der Inanspruchnahme von Warenbezugskredit
oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetriebe her-
rührenden Kapitalschulden abgezogen werden. Zu den abzugsfähigen Schulden zählen die
Schulden an die Lieferanten sowohl für die unter Ziff. 4 bezeichneten Betriebskapitals-
bestandteile als auch für die bereits verkauften Waren und Vorräte, die Wechsel-, Lombard-,
Bürgschaftsschulden, in der Regel auch Kontokorrentkreditschulden, wie überhaupt alle aus
der Inanspruchnahme eines regelmäßigen d. h. eines bei der Art des fraglichen Betriebs
üblichen, gleichviel ob häufiger oder seltener benützten Bankkredits herrührenden Kapital-
schulden, bar empfangene Depositengelder, bei den Pfandbriefanstalten verloste unerhobene
Pfandbriefe. Nicht abzugsfähig sind dagegen dem gewerblichen Stammvermögen zugeführte
Gelder, wie z. B. Beteiligungsgelder, die Einlagen stiller Gesellschafter und Kommanditisten,
Obligationenschulden, ferner nicht Schulden, die zur Gründung, Erwerbung, Erweiterung
oder etwa anläßlich einer zur Sanierung des Betriebs durchgeführten Finanzoperation aufgenommen
worden sind und zwar auch dann nicht, wenn der Kreditgeber eine Bank ist, da alle diese
Posten nicht aus dem laufenden Geschäftsbetriebe herrühren.
I Ohne Rücksicht auf den Ursprung dürfen nach dem Gesetze die Pfandbriefanstalten
ihre Pfandbriefschulden und Kommunalobligationen, die Darlehenskassen ihre Schuldigkeiten
an die Mitglieder und die übergeordneten Verbände, die Bayerische Notenbank die von ihr
emittierten und noch umlaufenden Noten, die Versicherungsanstalten ihre Prämien= und
Schadensreserven (Reserven für schwebende Versicherungsfälle) abziehen. Auch außerordentliche