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Prämienreserven der Versicherungsanstalten sind ohne Rücksicht auf die ihnen bei der Bilanz-
aufstellung beigelegten Bezeichnungen abziehbar, wenn sie zur Ausgleichung des im Ver-
sicherungsgeschäfte selbst laufenden Risikos vom kaufmännisch-technischen Standpunkt aus sich
als notwendig erweisen. Reserven der Versicherungsanstalten, die nicht diesem Zwecke dienen,
insbesondere Gewinnreserven, sind nicht abziehbar.
§ 11.
(Art. 8 Abs. IV.)
Getriebs- Die Ausnahme im Art. 8 Abs. 1IV bezieht sich auf den gewerbsmäßigen An= und Verkauf
ovitan uri von Grundstücken und Gebäuden (Terrain-, Häuser= und Güterhandel). Die Werte der
handel. den Gegenstand dieses Handels bildenden Grundstücke und Gebäude sind daher Bestandteile des
steuerbaren Betriebskapitals, nicht aber die Werte jene Gebäude, die etwa nicht Handelsgegenstand,
sondern Bestandteil des Anlagekapitals sind. Das einer Terraingesellschaft gehörige Gebäude,
in dem sich ihre Bureaus befinden und das nicht zum Verkaufe bestimmt ist, würde also
nicht unter die steuerbaren Betriebskapitalsbestandteile fallen. Die zum Handel bestimmten Grund-
stücke und Gebäude fallen sonach in ihrer Eigenschaft als Handelsware unter Abs. II Ziff. 4
mit der Folge, daß an der Hälfte ihres Wertes der im Abs. III bezeichnete Schuldkapitalien-
abzug zulässig ist. Die Eigenschaft solcher Grundstücke und Gebäude als Handelsware hat
aber auch die weitere Folge, daß die auf den Grundstücken und Gebäuden ruhenden Oypo-
thekschulden für die Erwerbung der Grundstücke und für sonstige mit dem Gewerbebetrieb un-
mittelbar zusammenhängende Zwecke, nicht auch für andere Zwecke, als abzugsfähige Waren-
schulden im Sinne des Art. 8 Abs. III zu gelten haben. Die Grund= und die Hausstener,
um die nach dem Schlußsatze des Art. 8 Abs. IV die Betriebskapitalsanlage gekürzt wird
ist die im Steuervorjahre zur Erhebung gelangende Grund= und Haussteuer einschließlich
etwaiger durch das Finanzgesetz bestimmter Zuschläge, jedoch mit Ausschluß von Umlagen.
Die einzelnen Grundstücke eines Güterhandelsunternehmens gelten nicht als Niederlagen zum
Warenverkauf im Sinne des Art. 6 Abs. III.
12.
Ermittelung (Art. 9.
des Enrteiebe. 1 Bei der Wertsermittelung für das Betriebskapital ist vom Stande und Werte seiner
b einzelnen Bestandteile auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, daß man für die
Algemeine Bewertung vor allem die Art, Menge und den Zustand der einzelnen Bestandteile sich
eundzekv vor Augen zu halten hat. Damit ist jedoch nicht gefordert, daß durchgehends jeder ein-
Jgorilpunkt. zelne Gegenstand für sich gezählt und bewertet werden muß. Was bei der Bewertung zu-